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L55059 Nationalpark Biosphärenpark WienNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/10/0061 2002/10/0112Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragstellerin das "Häckseln des Grünwuchses inklusive Unkraut" auf näher genannten Flächen, soweit diese in der Wiener NationalparkVO "nicht als Außenzonen - Sonderbereich Ackerflächen ausgewiesen sind", untersagt. Im vorliegenden - keinen Anlassfall des E VfGH vom 9. Oktober 2001, VfSlg. 16317/2001 bildenden - Beschwerdefall sind die §§ 2 und 3 Abs. 2 Wr NationalparkVO im Hinblick auf die mit Fristsetzung erfolgte Aufhebung durch den VfGH anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 dritter Satz B-VG). Wegen der mangelnden Bestimmtheit der Anlage zur Wr NationalparkVO ist es faktisch unmöglich, bestimmten Grundstücken und Grundstücksteilen anhand dieser Anlage die in § 5 Abs. 3 Wr NationalparkG normierten Zonenkategorien zuzuordnen. Davon ausgehend ist der Abspruch des angefochtenen Bescheides bezüglich dessen räumlichen Umfanges nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag wurde nur hinsichtlich jener im Einzelnen aufgezählten Grundstücke bzw. Grundstücksteile abgewiesen, denen durch die Wr NationalparkVO eine andere Zonenkategorie als "Außenzone - Sonderbereich Ackerfläche" zugewiesen wurde. In Ansehung welcher aufgezählten Grundstücke bzw. Grundstücksteile dies der Fall ist, kann anhand der inhaltlichen Unbestimmtheit der Verordnung aber nicht gesagt werden (Näheres im vorliegenden E).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100074.X01Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009