RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §20 Abs4;
ApKG §20 Abs5;
ApKG §21 Abs1;
ApKG §22 Abs1;
ApKG §22b Abs3;
DP §134 litb;

Rechtssatz

Nach dem ApKG hat der Disziplinarberufungssenat über die Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 ApKG), nicht aber über den gegen den Beschuldigten erhobenen Disziplinarvorwurf. Es ist daher nicht Sache des Disziplinarberufungssenates, in gleicher Weise wie die erste Instanz über den gegen den Beschuldigten erhobenen Disziplinarvorwurf - unter neuerlicher Durchführung des Beweisverfahrens - zu entscheiden. Vielmehr hat er die - von der Berufung bestrittene - Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu beurteilen; hiezu bedarf es jedoch keiner neuerlichen Durchführung des (erstinstanzlichen) Beweisverfahrens. Nur insoweit, als zu dieser Beurteilung - gegebenenfalls auf Grund des Vorbringens des Beschuldigten - eine Ergänzung der vorliegenden Beweisergebnisse erforderlich ist, kommt eine Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Disziplinarberufungssenates in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100106.X01

Im RIS seit

07.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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