RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/06 Konsumentenschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §864a;
ABGB §879;
KSchG 1979 §6;
KSchG 1979 §9;
TKG 2003 §25;
TKG 2003 §26 Abs3;
TKG 2003 §45 Abs6;

Rechtssatz

Die Verfahren betreffend die Genehmigung von Geschäftsbedingungen bzw. den Widerspruch gegen Geschäftsbedingungen unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass bestimmte Dienste gemäß § 26 Abs. 3 TKG 2003 bzw. § 45 Abs. 6 TKG 2003 erst nach Genehmigung der Geschäftsbedingungen durch die Regulierungsbehörde erbracht werden dürfen, während für die Aufnahme anderer Dienste (bzw. für die Anwendung geänderter Geschäftsbedingungen für einen Dienst) die bloße Anzeige vor Dienstaufnahme (bzw. vor Änderung) ausreicht. In diesem Fall ist es dem Diensteanbieter daher grundsätzlich möglich, den Dienst unmittelbar nach Anzeige der AGB an die Regulierungsbehörde bereits anzubieten, wobei im Falle eines Widerspruchs die Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen wären. Auch wenn der Widerspruch der Regulierungsbehörde vor Diensteaufnahme (bzw. vor Wirksamwerden der Änderung) de facto einer Versagung der Genehmigung entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X08

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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