RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs1;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs2;
32002L0019 Zugangs-RL Art5 Abs3;
32002L0019 Zugangs-RL Art5;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
EURallg;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005

Rechtssatz

Die Behörde wird bei Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung in schiedsrichterlich-regulatorischer Weise zur Substituierung einer vertraglichen Übereinkunft tätig. Die durch Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG ausdrücklich geboten gewesene Herstellung eines "fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien" bei der Beilegung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten wird auch vom "Neuen Rechtsrahmen" gefordert. Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) legt die "politischen Ziele und regulatorischen Grundsätze" fest, die bei Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben zu fördern sind. Dazu zählt die Förderung des Wettbewerbs, die Entwicklung des Binnenmarktes und die Förderung der Interessen der Bürger (Abs. 2, 3 und 4). Art. 5 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) legt die "Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung" fest; durch die Maßnahmen der Regulierungsbehörden sollen die in Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele verwirklicht werden. Allfällige gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 Unternehmen auferlegte Verpflichtungen müssen "objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend" sein (Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/19/EG). Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass "die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG angemessen und gerechtfertigt" sein müssen. Der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Regulierungsmaßnahmen ist in § 34 Abs. 1 TKG 2003 ausdrücklich verankert. Demnach hat die Regulierungsbehörde durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch Entscheidungen in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählen - den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Bei der konkreten Ausgestaltung der Inhalte einer Zusammenschaltungsanordnung ist daher nicht nur sicherzustellen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien erfolgt, sondern auch, dass die Regelung auf jene Inhalte beschränkt bleibt, die zur Erreichung des Ziels der Zusammenschaltungsanordnung geeignet und erforderlich sind. In einer - vertragsersetzenden - Zusammenschaltungsanordnung werden daher die Rechtsbeziehungen der Zusammenschaltungspartner untereinander (umfassend im Sinne einer gegenseitigen Leistungsäquivalenz) zu regeln sein, nicht aber Rechtsbeziehungen zu Dritten, seien es Endkunden oder (hier:) Festnetzbetreiber.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X06

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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