RS Vfgh 1954/3/26 V22/53, V26/53

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Veröffentlicht am 26.03.1954
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Index

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Norm

GOG §89 Abs2
Zivilprozeßordnung §85, ZPO §85 Abs2
  1. GOG § 89 heute
  2. GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 89 gültig von 10.07.1945 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

§ 89 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph 89, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Der Vorschrift, daß Verordnungen nur auf Grund der Gesetze erlassen werden können, ist nicht entsprochen, wenn entweder das Gesetz selbst keine näheren Richtlinien für die der Verordnungsgewalt überlassene Regelung gibt oder wenn die Verordnung, über eine solche im Gesetz vorgezeichnete Regelung hinausgehend, neues Recht schafft.

Der Meinung, daß jenes Recht, das {Zivilprozeßordnung § 85, § 85 Abs. 2 ZPO} dem Richter einräumt, auch der Verordnungsgewalt zustehen müsse, kann nicht beigetreten werden.Der Meinung, daß jenes Recht, das {Zivilprozeßordnung Paragraph 85,, Paragraph 85, Absatz 2, ZPO} dem Richter einräumt, auch der Verordnungsgewalt zustehen müsse, kann nicht beigetreten werden.

Entscheidungstexte

  • V22/53
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 26.03.1954 V22/53

Schlagworte

Gerichte Gerichtsbarkeit Justizverwaltung Verordnung Zivilrecht Zivilprozeßordnung Jurisdiktionsnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1954:V22.1954

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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