TE Vfgh Erkenntnis 1980/11/28 B318/77

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Veröffentlicht am 28.11.1980
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
BAO §28
EStG §15 Abs1 Z1
EStG §18 Abs1 Z1
GewStG 1953 §1 Abs1

Leitsatz

EStG 1972 §18 Abs1 Z1, GewStG 1953 §1, keine Bedenken gegen diese Bestimmungen; keine denkunmögliche Anwendung; keine Gleichheitsverletzung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Bauingenieur, erklärte für das Jahr 1972 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (der Beschwerdeführer war im ersten Halbjahr 1972 in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt) Einkünfte aus selbständiger Arbeit iS des §18 Abs1 Z1 des Einkommensteuergesetzes 1967 (EStG 1967).

Das Finanzamt wich von der Steuererklärung des Beschwerdeführers insofern ab, als es die aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammend deklarierten Einkünfte als solche aus einem Gewerbebetrieb qualifizierte, das für den Fall einer freien Berufstätigkeit vorgesehene Betriebsausgabenpauschale iS des §18 Abs4 EStG 1967 nicht berücksichtigte und dem Beschwerdeführer neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer vorschrieb.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. hat mit Bescheid vom 14. Juni 1977 die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid setzt Abgaben fest, er greift daher in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980) nur dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Im Gleichheitsrecht könnte nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (siehe zB das zitierte Erk.) der Beschwerdeführer nur verletzt worden sein, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhte, wenn die Behörde der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hätte, der - hätte ihn die Vorschrift - ihre Gleichheitswidrigkeit hervorrufen würde, oder wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

2. a) Der angefochtene Bescheid ist nicht ohne jede gesetzliche Grundlage ergangen. Er gründet sich vor allem auf §18 Abs1 Z1 EStG 1967 und auf §1 des Gewerbesteuergesetzes 1953 (GewStG 1953) iVm 15 EStG 1967.

Mit dem angefochtenen Bescheid werden Einkommen- und Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 1972 festgesetzt. Aus §124 Abs1 EStG 1972 ergibt sich, daß im Beschwerdefall noch das EStG 1967 anzuwenden ist.

§18 Abs1 EStG 1967 lautet:

"Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker ... und ähnlicher Berufe. ..."

Nach §18 Abs4 EStG 1967 idF der Nov. BGBl. 370/1970 wird bei der Ermittlung des Einkommens ein bestimmter Prozentsatz der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit abgesetzt.

Dem §1 Abs1 GewStG 1953 zufolge unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen iS des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Gemäß §15 Abs1 Z1 EStG 1967 zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb unter anderem Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.

Nach §28 BAO ist als Gewerbebetrieb jede in Gewinnabsicht ausgeübte selbständige Tätigkeit anzusehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder zum Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft gehört noch als eine freiberufliche Tätigkeit oder eine andere selbständige Arbeit iS des Einkommensteuerrechtes beurteilt werden kann.

b) Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. die zu §22 Abs1 Z1 EStG 1972 - diese Bestimmung gleicht dem §18 Abs1 Z1 EStG 1967 - ergangene Judikatur VfSlg. 8239/1978 und VfSlg. 8565/1979). Im übrigen bringt auch der Beschwerdeführer selbst keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bei Bescheiderlassung angewendeten Rechtsnormen vor.

c) Der angefochtene Bescheid könnte sohin das Eigentumsrecht nur bei denkunmöglicher Gesetzesanwendung und das Gleichheitsrecht nur dann verletzt haben, wenn die belangte Behörde willkürlich vorgegangen oder wenn sie den den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte.

In diese Richtung gehen die Beschwerdeausführungen.

aa) Der angefochtene Bescheid wird im wesentlichen wie folgt begründet:

Streitentscheidend im vorliegenden Fall sei, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit eine unmittelbare Ähnlichkeit mit dem Beruf eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers habe. Ausgehend von der Judikatur des VwGH (VwGH 7. 11. 1952 Z 1486/50; 28. 11. 1973 Z 500, 585/73; 26. 1. 1977 Z 1932, 2118/76) nahm die belangte Behörde an, daß der Beschwerdeführer zwar über eine entsprechend gehobene Vorbildung verfüge (Reifezeugnis der Bundesgewerbeschule Wien). Auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere aber auf Grund der Aussage eines Auftraggebers des Beschwerdeführers, der von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen worden war, stellte die belangte Behörde aber fest, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers lediglich in der Erstellung von Schalungs-, Bewehrungs- und Biegeplänen und den dazu gehörenden statischen Berechnungen bestanden habe. Die belangte Behörde kam zum Schluß, daß dieser festgestellte enge Aufgabenbereich nicht einem Tätigkeitsbild entspreche, welches essentiell eine akademische Ausbildung und die Verleihung einer staatlichen Befugnis erfordert. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, daß der Beruf des staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers in der Regel eine vielschichtige Betätigung innerhalb der weitgespannten Grenzen der Befugnisse gemäß §§5 und 6 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. 146/1957, mit sich bringt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Berufsausübung auf Planungen und Berechnungen beschränkt, denen im Rahmen eines Bauvorhabens lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme und für deren Bewältigung die auf einer höheren technischen Lehranstalt erworbene Ausbildung genüge.

bb) In der Beschwerde wird gegen diese Begründung eingewendet, daß der Beschwerdeführer statische Berechnungen schlechthin durchzuführen gehabt hätte, die Voraussetzung für die Ausführung eines Bauvorhabens seien.

Es bedeute eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn die gleiche Tätigkeit dann, wenn sie ein Ingenieur ausübt als selbständige Tätigkeit angesehen wird, wenn sie aber der Inhaber eines Technischen Büros ausübt, als Tätigkeit gewerblicher Art beurteilt wird.

Die belangte Behörde habe nicht nur Gleiches ungleich behandelt und §16 (richtig offenbar: §15 oder §18) EStG 1967 bzw. §1 GewStG nur zum Schein bzw. in denkunmöglicher Weise angewendet, weil sie nach der Sachlage nicht zu der Annahme gelangen hätte dürfen, daß die strittigen Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb anzusehen sind, sondern habe vor allem durch die Vorschreibung der Gewerbesteuer in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht eingegriffen.

cc) Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung darzutun. Es wendet sich nur gegen die Richtigkeit der Bescheidbegründung. Diese zu untersuchen, ist aber nicht Aufgabe des VfGH.

Die Beschwerde behauptet zu Unrecht, die belangte Behörde habe einen Unterschied gemacht, ob die Tätigkeit als Ingenieur oder aber als Inhaber eines Technischen Büros ausgeübt werde. Diese Differenzierung wird in der Bescheidbegründung nicht getroffen. Die belangte Behörde hat auf dem Boden der im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (von der in der hier maßgeblichen Hinsicht auch der VfGH ausgegangen ist - vgl. zB VfSlg. 8239/1978 und VfGH 14. 6. 1979 B272/78) untersucht, ob der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfaßt, zu denen staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker berechtigt sind. Der von der belangten Behörde auf Grund des von ihr - keineswegs leichtfertig - durchgeführten Ermittlungsverfahrens gezogene Schluß, daß dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, ist nicht schlechthin ausgeschlossen.

dd) Der Beschwerdeführer ist sohin weder im Eigentumsrecht noch im Gleichheitsrecht verletzt worden.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem anderen, von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkunftsarten Gewerbebetrieb (Einkommensteuer), Einkunftsarten Arbeit selbständige (Einkommensteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B318.1977

Dokumentnummer

JFT_10198872_77B00318_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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