RS Vfgh 1954/12/15 V24/54

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Veröffentlicht am 15.12.1954
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Index

Keine Angabe

Norm

NÖ JagdG §126
OÖ JagdG §86
Strafprozeßordnung 1975 §84, StPO §84
Strafprozeßordnung 1975 §86, StPO §86
  1. StPO § 84 heute
  2. StPO § 84 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 84 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 84 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 84 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 84 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen strafbarer Handlungen ist der österreichischen Rechtsordnung im allgemeinen überhaupt fremd. Soweit es sich um gerichtlich strafbare Offizialdelikte handelt, besteht eine solche Verpflichtung nach {Strafprozeßordnung 1975 § 84, § 84 StPO} nur für die öffentlichen Behörden und Ämter, während Privatpersonen nach § 86 StPO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine strafbare Handlung, die ihnen zur Kenntnis kommt, anzuzeigen. Auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechtes sehen vereinzelte Verwaltungsvorschriften (z. B. § 126 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 13/1947, und § 86 des Oberösterreichischen JagdG, LGBl. Nr. 10/1948) eine Anzeigepflicht vor. Von diesen gesetzlich statuierten Ausnahmen abgesehen, gilt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren derselbe Grundsatz wie im gerichtlichen Strafverfahren.Eine Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen strafbarer Handlungen ist der österreichischen Rechtsordnung im allgemeinen überhaupt fremd. Soweit es sich um gerichtlich strafbare Offizialdelikte handelt, besteht eine solche Verpflichtung nach {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 84,, Paragraph 84, StPO} nur für die öffentlichen Behörden und Ämter, während Privatpersonen nach Paragraph 86, StPO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine strafbare Handlung, die ihnen zur Kenntnis kommt, anzuzeigen. Auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechtes sehen vereinzelte Verwaltungsvorschriften (z. B. Paragraph 126, des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1947,, und Paragraph 86, des Oberösterreichischen JagdG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1948,) eine Anzeigepflicht vor. Von diesen gesetzlich statuierten Ausnahmen abgesehen, gilt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren derselbe Grundsatz wie im gerichtlichen Strafverfahren.

Entscheidungstexte

  • V24/54
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 15.12.1954 V24/54

Schlagworte

Strafrecht Verwaltungsstrafsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1954:V24.1954

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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