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Keine AngabeNorm
NÖ JagdG §126Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen strafbarer Handlungen ist der österreichischen Rechtsordnung im allgemeinen überhaupt fremd. Soweit es sich um gerichtlich strafbare Offizialdelikte handelt, besteht eine solche Verpflichtung nach {Strafprozeßordnung 1975 § 84, § 84 StPO} nur für die öffentlichen Behörden und Ämter, während Privatpersonen nach § 86 StPO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine strafbare Handlung, die ihnen zur Kenntnis kommt, anzuzeigen. Auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechtes sehen vereinzelte Verwaltungsvorschriften (z. B. § 126 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 13/1947, und § 86 des Oberösterreichischen JagdG, LGBl. Nr. 10/1948) eine Anzeigepflicht vor. Von diesen gesetzlich statuierten Ausnahmen abgesehen, gilt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren derselbe Grundsatz wie im gerichtlichen Strafverfahren.Eine Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen strafbarer Handlungen ist der österreichischen Rechtsordnung im allgemeinen überhaupt fremd. Soweit es sich um gerichtlich strafbare Offizialdelikte handelt, besteht eine solche Verpflichtung nach {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 84,, Paragraph 84, StPO} nur für die öffentlichen Behörden und Ämter, während Privatpersonen nach Paragraph 86, StPO zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine strafbare Handlung, die ihnen zur Kenntnis kommt, anzuzeigen. Auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechtes sehen vereinzelte Verwaltungsvorschriften (z. B. Paragraph 126, des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1947,, und Paragraph 86, des Oberösterreichischen JagdG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1948,) eine Anzeigepflicht vor. Von diesen gesetzlich statuierten Ausnahmen abgesehen, gilt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren derselbe Grundsatz wie im gerichtlichen Strafverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht VerwaltungsstrafsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1954:V24.1954Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018