TE Vfgh Beschluss 1980/11/28 V29/80

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Veröffentlicht am 28.11.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art139 B-VG, Individualantrag auf Aufhebung einer Verordnung betreffend eine Bebauungsplanänderung; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der Gemeinderat der Gemeinde M. hat in seiner Sitzung vom 21. Juli 1980 folgenden Beschluß gefaßt:römisch eins.1. Der Gemeinderat der Gemeinde M. hat in seiner Sitzung vom 21. Juli 1980 folgenden Beschluß gefaßt:

"Der Bebauungsplanänderungsentwurf Nr. 3, wonach im Bereich der Gp. 377/1 und 375/1, KG. M., im Westen eine Wandhöhe von 7,70 m und im Osten eine solche von 9,40 m und eine Baudichte von 0,60 vorgesehen ist, wird gemäß §27 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1972 als Verordnung ... beschlossen ...""Der Bebauungsplanänderungsentwurf Nr. 3, wonach im Bereich der Gp. 377/1 und 375/1, KG. M., im Westen eine Wandhöhe von 7,70 m und im Osten eine solche von 9,40 m und eine Baudichte von 0,60 vorgesehen ist, wird gemäß §27 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1972, als Verordnung ... beschlossen ..."

Dieser Beschluß wurde durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel in der Zeit vom 22. Juli bis 8. August 1980 kundgemacht.

2. Die Antragsteller begehren, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG, diese Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

Die Antragsteller sind Anrainer der Gpn. 377/1 und 375/1, KG M. Die (diese Grundstücke betreffende) angefochtene Verordnung hat zur Folge, daß nunmehr eine baubehördliche Bewilligung (etwa zum Neubau oder zum Umbau von Bauwerken auf diesen Grundflächen) entsprechend den neuen Bebauungsvorschriften erteilt werden dürfte. Die angefochtene Verordnung greift sohin zwar in die Rechtssphäre der Antragsteller (die - wie erwähnt - Anrainer sind) ein. Daraus ergibt sich aber, daß ein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechtssphäre erst durch den Bescheid über die Erteilung einer Baubewilligung bewirkt würde, nicht jedoch bereits durch die Verordnung. Dies aber wäre Voraussetzung dafür, um die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Verordnung nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG zu begründen.

Der Antrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 21. 6. 1979 B340/76a, b, V16/76).Der Antrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfGH 21. 6. 1979 B340/76a, b, V16/76).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:V29.1980

Dokumentnummer

JFT_10198872_80V00029_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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