RS Vwgh 2005/2/16 2002/04/0085

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1994 §7 Abs1;
GewO 1994 §7 Abs2;
GewO 1994 §7 Abs6;
WKG 1998 §44 Abs5;

Rechtssatz

Da es nach § 44 Abs. 5 WKG auf die tatsächliche Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebes ankommt, hindert bei Erfüllung der dafür maßgeblichen, im § 7 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 genannten Kriterien der Umstand, dass für das Gewerbe gemäß § 7 Abs. 6 GewO 1994 eine Ausübung in Form eines Industriebetriebes nicht angemeldet werden könnte, eine Beurteilung der Tätigkeit als Industriebetrieb i.S.d. § 44 Abs. 5 WKG nicht. Bei überwiegender Erfüllung der im § 7 GewO 1994 genannten, für die Betriebsform eines Industriebetriebes sprechenden Merkmale ist es daher ohne Belang, ob im Betrieb überwiegend "an die Einzelperson angepasste Waren" erzeugt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040085.X02

Im RIS seit

14.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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