RS Vwgh 2005/2/16 2002/04/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs1 Z1;
GewO 1994 §74 Abs1 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs9;

Rechtssatz

Die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage haben zwar Anspruch darauf, dass diese nur dann genehmigt werde, wenn zu erwarten ist, dass die Nachbarn dadurch weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Mit seinem Vorbringen, es sei der Ausnahmetatbestand des § 77 Abs. 9 GewO 1994 nicht erfüllt, bewegt sich der Beschwerdeführer allerdings außerhalb jenes - dargelegten - Bereiches, in dem ihm als Nachbar einer gewerblichen Betriebsanlage ein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht eingeräumt ist.

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040191.X05

Im RIS seit

09.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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