RS Vfgh 1957/3/25 B198/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1957
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Keine Angabe

Norm

EGZPO

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Das Verfahren nach der Justizministerialverordnung RGBl. Nr. 114/1857 i. d. F. des Art. IV Z 5 EGZPO (enthaltend Vorschriften betreffend die Winkelschreiberei) ist eine Angelegenheit der Rechtspflege und nicht der Justizverwaltung.Das Verfahren nach der Justizministerialverordnung RGBl. Nr. 114 aus 1857, i. d. F. des Artikel römisch vier, Ziffer 5, EGZPO (enthaltend Vorschriften betreffend die Winkelschreiberei) ist eine Angelegenheit der Rechtspflege und nicht der Justizverwaltung.

Die Verordnung gehört im Rang eines Gesetzes der bestehenden Rechtsordnung an.

In einer Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung der Gerichte ist ein Rechtszug an eine Verwaltungsbehörde (BM für Justiz) nicht zulässig.

Auf Grund der §§ 197 bis 203 ZPO erlassene Verfügungen werden nicht dadurch, daß diese Bestimmungen der Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung dienen und unter dem Begriff "Sitzungspolizei " zusammengefaßt sind, zu Verfügungen der Justizverwaltung.Auf Grund der Paragraphen 197 bis 203 ZPO erlassene Verfügungen werden nicht dadurch, daß diese Bestimmungen der Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung dienen und unter dem Begriff "Sitzungspolizei " zusammengefaßt sind, zu Verfügungen der Justizverwaltung.

Entscheidungstexte

  • B198/56
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 25.03.1957 B198/56

Schlagworte

Winkelschreiberei Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung Gerichte Gerichtsbarkeit Justizverwaltung Zivilrecht Zivilprozeßordnung Jurisdiktionsnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1957:B198.1957

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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