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Keine AngabeNorm
WVG §2Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Wird ein außer Kraft gesetztes Gesetz wieder in Wirksamkeit gesetzt, so kommt dies einer Neuerlassung gleich.
Die Erlassung von Verordnungen ist den Verwaltungsbehörden vorbehalten. Der Gesetzgeber darf Verordnungen nicht erlassen. Die Bundesregierung wurde durch das Wiederverlautbarungsgesetz nicht bevollmächtigt, Rechtsvorschriften zwecks Wahrung des historischen Charakters des in ihnen gelegenen Befehles im Zuge der Wiederverlautbarung abweichend vom ursprünglichen, auf die Gegenwartsform abgestellten imperativen Wortlaut in Form einer in die Vergangenheitsform gekleideten Aussage über den in der Vergangenheit liegenden Beginn der Wirkung der Norm in den wiederverlautbarten Text einzubauen. Geschieht dies, dann hat sich die Bundesregierung die Zuständigkeit zu einer quasi authentischen (generellen) Interpretation des Gesetzes in Ansehung des Zeitpunktes seines in der Vergangenheit gelegenen Inkrafttretens angemaßt; hiezu besitzt sie aber, wie der Vollmachtenkatalog des § 2 des WVG beweist, keine Zuständigkeit.Die Erlassung von Verordnungen ist den Verwaltungsbehörden vorbehalten. Der Gesetzgeber darf Verordnungen nicht erlassen. Die Bundesregierung wurde durch das Wiederverlautbarungsgesetz nicht bevollmächtigt, Rechtsvorschriften zwecks Wahrung des historischen Charakters des in ihnen gelegenen Befehles im Zuge der Wiederverlautbarung abweichend vom ursprünglichen, auf die Gegenwartsform abgestellten imperativen Wortlaut in Form einer in die Vergangenheitsform gekleideten Aussage über den in der Vergangenheit liegenden Beginn der Wirkung der Norm in den wiederverlautbarten Text einzubauen. Geschieht dies, dann hat sich die Bundesregierung die Zuständigkeit zu einer quasi authentischen (generellen) Interpretation des Gesetzes in Ansehung des Zeitpunktes seines in der Vergangenheit gelegenen Inkrafttretens angemaßt; hiezu besitzt sie aber, wie der Vollmachtenkatalog des Paragraph 2, des WVG beweist, keine Zuständigkeit.
Die Aufhebung einer wiederverlautbarten Rechtsvorschrift hat infolge der Beseitigung der aus § 6 WVG erfließenden Bindung an den wiederverlautbarten Text aus dem Wesen der Wiederverlautbarung heraus die Wirkung, daß der im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Wiederverlautbarung verbindlich gewesene Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift wieder in Geltung erwächst.Die Aufhebung einer wiederverlautbarten Rechtsvorschrift hat infolge der Beseitigung der aus Paragraph 6, WVG erfließenden Bindung an den wiederverlautbarten Text aus dem Wesen der Wiederverlautbarung heraus die Wirkung, daß der im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Wiederverlautbarung verbindlich gewesene Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift wieder in Geltung erwächst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gesetz Bestand Geltung Wirkung Norm Verordnung WiederverlautbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1957:V36.1957Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018