RS Vwgh 2005/2/16 2004/04/0123

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0130 E 23. April 1985 VwSlg 11752 A/1985 RS 1 Hier wurde vorgebracht, die Errichtung einer Belüftungsanlage für den Müllraum und den Boilerraum, bei denen es sich um allgemeine Teile der Eigentumswohnhausanlage und nicht um Teile der Betriebsanlage (Arkadentankstelle) handle, sei nur mit Mitwirkung der Wohnungseigentumsgemeinschaft möglich.

Stammrechtssatz

Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid dem Gewerbeinhaber auferlegten Verpflichtung ist es unbeachtlich, ob der Erfüllung der Auflagen privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (Hinweis E 13.11.1959, 378/59).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040123.X01

Im RIS seit

14.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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