RS Vwgh 2005/2/16 2002/04/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich Obstbäume, nicht jedoch Einrichtungen wie Gartenhütten, Bänke etc., wie sie für eine Freizeitnutzung typisch sind. Dies allein schließt die vom Beschwerdeführer behauptete Verwendung des Grundstückes zur Freizeitnutzung sowie zur Erholung und somit einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers auf dem in Rede stehenden Grundstück allerdings noch nicht aus, zumal derartige Einrichtungen nicht notwendige Voraussetzungen der behaupteten Nutzung sind. Es ist auch nicht etwa von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen solcher Aufenthalte auf seinem Grundstück als Folge des Betriebes der Betriebsanlage - wie er behauptet - gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnte. Daher ist seine Stellung als "Nachbar" der Betriebsanlage im Sinne der GewO 1994 zu bejahen; dass mit dem (weiteren) Vorbringen betreffend eine allfällige künftige Verwendung eines Grundstückes durch seinen Sohn kein relevantes Sachverhaltsmerkmal in Bezug auf den seine Person betreffenden Nachbarschutz nach der Rechtsprechung des VwGH aufgezeigt wurde, ändert an der (bereits bejahten) Stellung des Beschwerdeführers als Nachbar nichts.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040191.X02

Im RIS seit

09.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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