RS Vwgh 2005/2/16 2002/04/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

Rechtssatz

Die GewO 1994 räumt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 die Genehmigung wegen eines sonstigen (gewerberechtlichen) Genehmigungshindernisses nicht erteilt werde; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der Gewerbebehörde allein (Hinweis auf das E 15.9.2004, Zlen. 2004/04/0142, 0143, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040191.X04

Im RIS seit

09.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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