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Keine AngabeNorm
Außerstreitgesetz §12, AußStrG §12 Abs1Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Es ist wohl richtig, daß das Jugendwohlfahrtsgesetz i. S. der durch die Verfassungsbestimmung des § 5 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit erteilten Ermächtigung die Anhaltung von minderjährigen Personen in einem Erziehungsheim ermöglicht. Allein es darf nicht übersehen werden, daß die als Fürsorgeerziehung in Betracht kommende Unterbringung in einem Fürsorgeerziehungsheim nach dem Gesetz der individuellen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht bedarf und daß die unter dem Gesichtspunkt der vorläufigen Fürsorgeerziehung in Betracht kommende Unterbringung in einem solchen Heime nur auf die Dauer der Wirksamkeit des diesbezüglichen im Verfahren außer Streitsachen ergehenden Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes erfolgen kann. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 JWG bezweckt lediglich, die dem Richter nach § 12 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes zustehende Befugnis, das In-Vollzug- Setzen vom Abwarten der Rekursfrist abhängig zu machen, für die Anordnung nach § 31 Abs. 1 JWG auszuschließen.Es ist wohl richtig, daß das Jugendwohlfahrtsgesetz i. S. der durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit erteilten Ermächtigung die Anhaltung von minderjährigen Personen in einem Erziehungsheim ermöglicht. Allein es darf nicht übersehen werden, daß die als Fürsorgeerziehung in Betracht kommende Unterbringung in einem Fürsorgeerziehungsheim nach dem Gesetz der individuellen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht bedarf und daß die unter dem Gesichtspunkt der vorläufigen Fürsorgeerziehung in Betracht kommende Unterbringung in einem solchen Heime nur auf die Dauer der Wirksamkeit des diesbezüglichen im Verfahren außer Streitsachen ergehenden Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes erfolgen kann. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, JWG bezweckt lediglich, die dem Richter nach Paragraph 12, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes zustehende Befugnis, das In-Vollzug- Setzen vom Abwarten der Rekursfrist abhängig zu machen, für die Anordnung nach Paragraph 31, Absatz eins, JWG auszuschließen.
Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen dahin ausgelegt, daß die im Verfahren über nicht streitige Rechtsangelegenheiten ergehenden Beschlüsse sofort mit der Zustellung an die von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Personen Rechtswirksamkeit erlangen.Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen dahin ausgelegt, daß die im Verfahren über nicht streitige Rechtsangelegenheiten ergehenden Beschlüsse sofort mit der Zustellung an die von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Personen Rechtswirksamkeit erlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Außerstreitverfahren Jugendwohlfahrtsrecht Persönliche Freiheit Verhaftung rechtswidrigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1957:B32.1957Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018