RS Vfgh 1957/10/14 B32/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1957
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Norm

Außerstreitgesetz §12, AußStrG §12 Abs1
JWG §31 Abs1
JWG §34 Abs4
Schutz der persönlichen Freiheit §5, PersFrSchG 1988 §5

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Es ist wohl richtig, daß das Jugendwohlfahrtsgesetz i. S. der durch die Verfassungsbestimmung des § 5 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit erteilten Ermächtigung die Anhaltung von minderjährigen Personen in einem Erziehungsheim ermöglicht. Allein es darf nicht übersehen werden, daß die als Fürsorgeerziehung in Betracht kommende Unterbringung in einem Fürsorgeerziehungsheim nach dem Gesetz der individuellen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht bedarf und daß die unter dem Gesichtspunkt der vorläufigen Fürsorgeerziehung in Betracht kommende Unterbringung in einem solchen Heime nur auf die Dauer der Wirksamkeit des diesbezüglichen im Verfahren außer Streitsachen ergehenden Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes erfolgen kann. Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 JWG bezweckt lediglich, die dem Richter nach § 12 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes zustehende Befugnis, das In-Vollzug- Setzen vom Abwarten der Rekursfrist abhängig zu machen, für die Anordnung nach § 31 Abs. 1 JWG auszuschließen.Es ist wohl richtig, daß das Jugendwohlfahrtsgesetz i. S. der durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit erteilten Ermächtigung die Anhaltung von minderjährigen Personen in einem Erziehungsheim ermöglicht. Allein es darf nicht übersehen werden, daß die als Fürsorgeerziehung in Betracht kommende Unterbringung in einem Fürsorgeerziehungsheim nach dem Gesetz der individuellen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht bedarf und daß die unter dem Gesichtspunkt der vorläufigen Fürsorgeerziehung in Betracht kommende Unterbringung in einem solchen Heime nur auf die Dauer der Wirksamkeit des diesbezüglichen im Verfahren außer Streitsachen ergehenden Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes erfolgen kann. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, JWG bezweckt lediglich, die dem Richter nach Paragraph 12, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes zustehende Befugnis, das In-Vollzug- Setzen vom Abwarten der Rekursfrist abhängig zu machen, für die Anordnung nach Paragraph 31, Absatz eins, JWG auszuschließen.

Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen dahin ausgelegt, daß die im Verfahren über nicht streitige Rechtsangelegenheiten ergehenden Beschlüsse sofort mit der Zustellung an die von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Personen Rechtswirksamkeit erlangen.Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen dahin ausgelegt, daß die im Verfahren über nicht streitige Rechtsangelegenheiten ergehenden Beschlüsse sofort mit der Zustellung an die von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Personen Rechtswirksamkeit erlangen.

Entscheidungstexte

  • B32/57
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 14.10.1957 B32/57

Schlagworte

Außerstreitverfahren Jugendwohlfahrtsrecht Persönliche Freiheit Verhaftung rechtswidrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1957:B32.1957

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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