RS Vwgh 2005/2/17 2005/18/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0210 E 24. April 2002 RS 1

Stammrechtssatz

In einem Verfahren iSd § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 3 lit f PaßG 1992 ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Bf seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat, ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (Hinweis E 11.10.2001,Zl. 2001/18/0193). Im Übrigen würde die Verwendung eines Reisepasses dem Bf einen (weiteren) Handel mit Suchtmitteln jedenfalls erleichtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180030.X01

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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