RS Vfgh 1958/10/17 G39/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1958
beobachten
merken

Index

Keine Angabe

Norm

ASVG
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §367, ASVG §367
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §384, ASVG §384
Bundes-Verfassungsgesetz Art94, B-VG Art94
MG §37
  1. ASVG § 367 heute
  2. ASVG § 367 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 367 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 367 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. ASVG § 367 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 384 gültig von 01.01.1956 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Schaffung sukzessiver Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten, wie sie im § 37 Mietengesetz erfolgte, widerspricht nicht der Verfassung. Dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} würde eine organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungsbehörden und Gerichtsbehörden in instanzmäßiger Gliederung widersprechen.Die Schaffung sukzessiver Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten, wie sie im Paragraph 37, Mietengesetz erfolgte, widerspricht nicht der Verfassung. Dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} würde eine organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungsbehörden und Gerichtsbehörden in instanzmäßiger Gliederung widersprechen.

Die §§ 370 bis 407 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1956, Nr. 171/1957 und Nr. 294/1957 sind nicht verfassungswidrig.Die Paragraphen 370 bis 407 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, i. d. F. der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, Nr. 171 aus 1957, und Nr. 294 aus 1957, sind nicht verfassungswidrig.

Die Organe der Versicherungsträger werden, wenn sie Bescheide in Leistungssachen erlassen, als Verwaltungsbehörden tätig ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 367, § 367 ASVG} .Die Organe der Versicherungsträger werden, wenn sie Bescheide in Leistungssachen erlassen, als Verwaltungsbehörden tätig ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 367,, Paragraph 367, ASVG} .

Durch die Einbringung der Klage beim Schiedsgericht ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 384, § 384 ASVG}) tritt der Bescheid des Sozialversicherungsträgers im Umfange des Klagebegehrens ohne jede Einschränkung außer Kraft. Die Bescheide können daher nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Tätigkeit sein. Den Schiedsgerichten fehlt also jede Kontrollfunktion hinsichtlich dieser Bescheide. Sie dürfen die Rechtmäßigkeit des den Beschwerden vorausgehenden Verwaltungsverfahrens nicht prüfen; ebenso ist es ihnen verwehrt, die materielle Richtigkeit der Bescheide zu kontrollieren. Sie dürfen daher - im Gegensatz zu den das AVG 1950 anwendenden administrativen Berufungsbehörden - insbesondere weder die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens noch die Richtigkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die Vorschriftsmäßigkeit der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes prüfen und somit auch keine den Bescheid des Sozialversicherungsträgers bestätigende oder abändernde oder aufhebende Entscheidung treffen. Die Schiedsgerichte der Sozialversicherung haben vielmehr ein von Grund auf vollkommen neues Verfahren durchzuführen und vollkommen neu zu entscheiden.Durch die Einbringung der Klage beim Schiedsgericht ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 384,, Paragraph 384, ASVG}) tritt der Bescheid des Sozialversicherungsträgers im Umfange des Klagebegehrens ohne jede Einschränkung außer Kraft. Die Bescheide können daher nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Tätigkeit sein. Den Schiedsgerichten fehlt also jede Kontrollfunktion hinsichtlich dieser Bescheide. Sie dürfen die Rechtmäßigkeit des den Beschwerden vorausgehenden Verwaltungsverfahrens nicht prüfen; ebenso ist es ihnen verwehrt, die materielle Richtigkeit der Bescheide zu kontrollieren. Sie dürfen daher - im Gegensatz zu den das AVG 1950 anwendenden administrativen Berufungsbehörden - insbesondere weder die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens noch die Richtigkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die Vorschriftsmäßigkeit der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes prüfen und somit auch keine den Bescheid des Sozialversicherungsträgers bestätigende oder abändernde oder aufhebende Entscheidung treffen. Die Schiedsgerichte der Sozialversicherung haben vielmehr ein von Grund auf vollkommen neues Verfahren durchzuführen und vollkommen neu zu entscheiden.

Bedient sich die Partei eines vom Gesetz zur Verfügung gestellten Mittels, das Außerkrafttreten eines Bescheides herbeizuführen, nicht, so unterwirft sie sich dem Bescheid, sie stimmt zu. Die Partei kann in diesem Fall durch den Bescheid in keinem Recht verletzt werden ( volenti non fit iniuria) . Bescheide, die nur eine vorläufige Regelung treffen, weil sie durch irgendeine Handlung der Partei außer Kraft gesetzt werden können, können also von der Partei mangels Legitimation nicht vor dem VfGH angefochten werden, wenn der Partei die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • G39/58
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 17.10.1958 G39/58

Schlagworte

Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung Mietengesetz Sozialversicherung ASVG Verfassungsgerichtshof Art. 144 Legitimation zur Beschwerdeführung und Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1958:G39.1958

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten