RS Vfgh 1958/12/13 B93/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1958
beobachten
merken

Index

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen dahin ausgelegt, daß die im Verfahren über nicht streitige Rechtsangelegenheiten ergehenden Beschlüsse sofort mit der Zustellung an die von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Personen Rechtswirksamkeit erlangen.Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen dahin ausgelegt, daß die im Verfahren über nicht streitige Rechtsangelegenheiten ergehenden Beschlüsse sofort mit der Zustellung an die von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Personen Rechtswirksamkeit erlangen.

Ein auf der Grundlage des § 31 Jugendwohlfahrtsgesetz ergehender Gerichtsbeschluß auf Überweisung zur vorläufigen Fürsorgeerziehung ist sofort vollstreckbar, d. h. es kann sofort nach der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift bescheidmäßig die Einweisung in ein Erziehungsheim verfügt werden. Gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung gemäß § 31 JWG ergriffene Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.Ein auf der Grundlage des Paragraph 31, Jugendwohlfahrtsgesetz ergehender Gerichtsbeschluß auf Überweisung zur vorläufigen Fürsorgeerziehung ist sofort vollstreckbar, d. h. es kann sofort nach der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift bescheidmäßig die Einweisung in ein Erziehungsheim verfügt werden. Gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung gemäß Paragraph 31, JWG ergriffene Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

Das AVG kennt die Form der Verkündung eines Bescheides durch den Fernsprecher nicht. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 62, § 62 Abs. 2 AVG} im Zusammenhang mit §§ 14 und 44 AVG) .Das AVG kennt die Form der Verkündung eines Bescheides durch den Fernsprecher nicht. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 62,, Paragraph 62, Absatz 2, AVG} im Zusammenhang mit Paragraphen 14 und 44 AVG) .

Das Erziehungsrecht des Vaters ist verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet.

Durch die gesetzwidrige Einweisung bzw. Belassung in einem Fürsorgeerziehungsheim wird das Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Entscheidungstexte

  • B93/58
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 13.12.1958 B93/58

Schlagworte

Außerstreitverfahren Bescheid Begriff Erlassung Elternrechte Jugendwohlfahrtsrecht Persönliche Freiheit Verhaftung rechtswidrig Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1958:B93.1958

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten