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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §14, AVG §14Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen dahin ausgelegt, daß die im Verfahren über nicht streitige Rechtsangelegenheiten ergehenden Beschlüsse sofort mit der Zustellung an die von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Personen Rechtswirksamkeit erlangen.Die Rechtsprechung hat die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen dahin ausgelegt, daß die im Verfahren über nicht streitige Rechtsangelegenheiten ergehenden Beschlüsse sofort mit der Zustellung an die von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Personen Rechtswirksamkeit erlangen.
Ein auf der Grundlage des § 31 Jugendwohlfahrtsgesetz ergehender Gerichtsbeschluß auf Überweisung zur vorläufigen Fürsorgeerziehung ist sofort vollstreckbar, d. h. es kann sofort nach der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift bescheidmäßig die Einweisung in ein Erziehungsheim verfügt werden. Gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung gemäß § 31 JWG ergriffene Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.Ein auf der Grundlage des Paragraph 31, Jugendwohlfahrtsgesetz ergehender Gerichtsbeschluß auf Überweisung zur vorläufigen Fürsorgeerziehung ist sofort vollstreckbar, d. h. es kann sofort nach der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift bescheidmäßig die Einweisung in ein Erziehungsheim verfügt werden. Gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung gemäß Paragraph 31, JWG ergriffene Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
Das AVG kennt die Form der Verkündung eines Bescheides durch den Fernsprecher nicht. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 62, § 62 Abs. 2 AVG} im Zusammenhang mit §§ 14 und 44 AVG) .Das AVG kennt die Form der Verkündung eines Bescheides durch den Fernsprecher nicht. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfaßte Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 62,, Paragraph 62, Absatz 2, AVG} im Zusammenhang mit Paragraphen 14 und 44 AVG) .
Das Erziehungsrecht des Vaters ist verfassungsgesetzlich nicht gewährleistet.
Durch die gesetzwidrige Einweisung bzw. Belassung in einem Fürsorgeerziehungsheim wird das Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Außerstreitverfahren Bescheid Begriff Erlassung Elternrechte Jugendwohlfahrtsrecht Persönliche Freiheit Verhaftung rechtswidrig Verfassungsgesetzlich gewährleistete RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1958:B93.1958Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018