RS Vwgh 2005/2/18 2004/02/0288

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §23 Abs1 idF 2002/II/313;
ArbeitsmittelV 2000 §23 Abs2 idF 2002/II/313;
ASchG 1994 §83 Abs1 idF 2001/I/159;
ASchG 1994 §83 Abs9 idF 2001/I/159;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 ArbeitsmittelV 2000 unmissverständlich ergibt, handelt es sich bei den zwingend SCHRIFTLICHEN "Betriebsanweisungen" (so dass der Hinweis auf "Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen" sowie "mündliche" Anweisungen ins Leere geht) keineswegs um etwaige in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen befindliche "Betriebsanleitungen" des Herstellers, selbst wenn diese Sicherheitshinweise enthalten. Denn in den die Arbeitsmaschine betreffenden Betriebsanleitungen kann der Hersteller naturgemäß die "betrieblichen Gegebenheiten" nicht berücksichtigen, wie dies § 23 Abs. 2 ArbeitsmittelV 2000 ausdrücklich verlangt. "Betriebsanweisungen" gehen daher im Regelfall über den Inhalt von "Betriebsanleitungen" und sonstige von Außenstehenden, wie etwa der AUVA, zur Verfügung gestellten Merkblättern (die allerdings als Grundlage zur Erstellung von "Betriebsanweisungen" durchaus herangezogen werden können) hinaus, weil sie durch erforderliche betriebsspezifische Regelungen, wie beispielsweise innerbetriebliche Verkehrsregeln, zu ergänzen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020288.X01

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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