RS Vwgh 2005/2/21 2005/17/0011

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Veröffentlicht am 21.02.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0271 B 16. Dezember 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, den Beschwerdeführer gem § 34 Abs 2 VwGG unter Zurückstellung der Beschwerde aufzufordern, den formellen Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs 2 VwGG) zu beseitigen (Hinweis B 18.9.1950, 1239/50, VwSlg 1628 A/1950).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170011.X04

Im RIS seit

04.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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