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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Rechtssatz
Infolge ungenützten Verstreichens der ihr vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des bis dahin ausständigen Berufungsbescheides gesetzten Frist war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an die Beschwerdeführerin nicht mehr zuständig. Da die Beschwerdeführerin diese Rechtswidrigkeit in ihrer Beschwerde ausdrücklich geltend macht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (Hinweis E VS 16. März 1977, 752/76, VwSlg 9274 A/1977). Die belangte Behörde ist - nach Ausscheiden des vorliegend angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wegen Unzuständigkeit der Behörde - zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (Hinweis B 23. September 1998, 98/01/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170143.X01Im RIS seit
22.03.2005