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Keine AngabeNorm
Bundes-Verfassungsgesetz Art11, B-VG Art11 Abs2Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 1956 über die Wiederverlautbarung des Fremdenverkehrsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.Die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 1956 über die Wiederverlautbarung des Fremdenverkehrsfondsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1956,, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kundmachung des Amtes der Slbg. Landesregierung vom 23. September 1959 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 106/1959, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Kundmachung des Amtes der Slbg. Landesregierung vom 23. September 1959 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1959,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die im § 3 Abs. 1 enthaltenen Worte "der die von der Fondskommission jährlich festzulegende Freigrenze (§ 7 Abs. 2) übersteigt" , § 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 lit. a und lit. b des Slbg. FremdenverkehrsfondsG 1947, LGBl. Nr. 14, i. d. F. der 4. Nov. vom 12. Juni 1950, LGBl. Nr. 52, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 3, Absatz eins, enthaltenen Worte "der die von der Fondskommission jährlich festzulegende Freigrenze (Paragraph 7, Absatz 2,) übersteigt" , Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, Litera a und Litera b, des Slbg. FremdenverkehrsfondsG 1947, Landesgesetzblatt Nr. 14, i. d. F. der 4. Nov. vom 12. Juni 1950, Landesgesetzblatt Nr. 52, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen der Slbg. Landesregierung, und zwar jeweils die Art. I und II a) der Verordnung vom 27. Juli 1951, LGBl. Nr. 42; b) der Verordnung vom 4. Juni 1952, LGBl. Nr. 34; c) der Verordnung vom 27. März 1953, LGBl. Nr. 21; d) der Verordnung vom 1. April 1954, LGBl. Nr. 15; e) der Verordnung vom 28. Feber 1955, LGBl. Nr. 16; f) der Verordnung vom 3. Mai 1956, LGBl. Nr. 17; g) der Verordnung vom 8. April 1957, LGBl. Nr. 34, werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen der Slbg. Landesregierung, und zwar jeweils die Artikel römisch eins und römisch zwei a) der Verordnung vom 27. Juli 1951, Landesgesetzblatt Nr. 42; b) der Verordnung vom 4. Juni 1952, Landesgesetzblatt Nr. 34; c) der Verordnung vom 27. März 1953, Landesgesetzblatt Nr. 21; d) der Verordnung vom 1. April 1954, Landesgesetzblatt Nr. 15; e) der Verordnung vom 28. Feber 1955, Landesgesetzblatt Nr. 16; f) der Verordnung vom 3. Mai 1956, Landesgesetzblatt Nr. 17; g) der Verordnung vom 8. April 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist eine Rechtsnorm für den VfGH nicht nur dann präjudiziell, wenn durch deren Anwendung oder Nichtanwendung ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht unmittelbar berührt wird, d. h. also ein direkter Zusammenhang zwischen angewendeter Rechtsnorm und der durch diese bewirkten Verletzung besteht, sondern überhaupt ganz allgemein dann, wenn eine Vorschrift Voraussetzung für das Erk. des VfGH ist. Das ist immer dann der Fall, wenn eine Rechtsnorm von der Behörde angewendet wurde oder auch nur anzuwenden war, weil der VfGH seiner Pflicht auf Überprüfung, ob ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist, gar nicht nachkommen kann, ohne den Bescheid an Hand dieser Rechtsnormen zu prüfen. Damit aber wendet sie der Gerichtshof selbst an; er darf sie aber erst dann anwenden, wenn gegen sie keine Bedenken bestehen. Die Auswirkung des Normenprüfungsverfahrens auf den Einzelfall ist unerheblich. Dies gilt auch für Verfahrensvorschriften.
Eine gesetzliche Ermächtigung, im Verordnungswege Beiträge vorzuschreiben, die den Umfang der zu erfassenden Beitragspflichtigen nicht umschreibt, widerspricht dem Art. 18 Abs. 2 B-VG. Überläßt es das Gesetz der Verordnung, die Zwangsbeitragseinhebungen zu regeln, ohne eindeutige Grenzen zu ziehen, sowohl hinsichtlich der Höhe des Erfordernisses überhaupt als auch hinsichtlich der Freigrenze, der Beitragsklassen und Beitragssätze (Progression) , so liegt eine formalgesetzliche Delegation vor, die dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} widerspricht.Eine gesetzliche Ermächtigung, im Verordnungswege Beiträge vorzuschreiben, die den Umfang der zu erfassenden Beitragspflichtigen nicht umschreibt, widerspricht dem Artikel 18, Absatz 2, B-VG. Überläßt es das Gesetz der Verordnung, die Zwangsbeitragseinhebungen zu regeln, ohne eindeutige Grenzen zu ziehen, sowohl hinsichtlich der Höhe des Erfordernisses überhaupt als auch hinsichtlich der Freigrenze, der Beitragsklassen und Beitragssätze (Progression) , so liegt eine formalgesetzliche Delegation vor, die dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} widerspricht.
Dem Landesgesetzgeber ist es verfassungsgesetzlich nicht erlaubt, andere Verfahrensbestimmungen als das AVG einzuführen, soweit das AVG 1950 für den Landesvollzugsbereich gilt.
Die Ermächtigung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG} wurde durch die Erlassung der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze, aber auch der Abgabenverfahrensgesetze in Anspruch genommen. Die Nichtbeachtung der für den Landesgesetzgeber zufolge Ausübung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes entstandenen Bindung belastet die von der Linie der Verfahrensgesetze abweichende Regelung in einem Landesgesetz mit Verfassungswidrigkeit. Die Verfassungsbestimmung schließt auch eine wahlweise Anwendbarerklärung der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze oder der Abgabenverfahrensgesetze auf die Anwendung im jeweils nicht zugehörigen Sachgebiet durch den Landesgesetzgeber aus. Für die Einhebung von Beiträgen, die nicht unter § 1 des Abgabeneinhebungsgesetzes, des Gesetzes über die Zustellung in Abgabensachen und des Abgabenrechtsmittelgesetzes fallen, darf der Landesgesetzgeber nicht die Bestimmungen dieser AbgabenverfahrensG an Stelle der des AVG 1950 für anwendbar erklären.Die Ermächtigung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 11,, Artikel 11, Absatz 2, B-VG} wurde durch die Erlassung der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze, aber auch der Abgabenverfahrensgesetze in Anspruch genommen. Die Nichtbeachtung der für den Landesgesetzgeber zufolge Ausübung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes entstandenen Bindung belastet die von der Linie der Verfahrensgesetze abweichende Regelung in einem Landesgesetz mit Verfassungswidrigkeit. Die Verfassungsbestimmung schließt auch eine wahlweise Anwendbarerklärung der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze oder der Abgabenverfahrensgesetze auf die Anwendung im jeweils nicht zugehörigen Sachgebiet durch den Landesgesetzgeber aus. Für die Einhebung von Beiträgen, die nicht unter Paragraph eins, des Abgabeneinhebungsgesetzes, des Gesetzes über die Zustellung in Abgabensachen und des Abgabenrechtsmittelgesetzes fallen, darf der Landesgesetzgeber nicht die Bestimmungen dieser AbgabenverfahrensG an Stelle der des AVG 1950 für anwendbar erklären.
Unter Druckfehler in einem Gesetzestext sind nicht nur unrichtig gesetzte Buchstaben, Zahlen, Zeilen usw., sondern auch Auslassungen zu verstehen, sofern sie nur den materiellen Gesetzesinhalt unverändert lassen. Diese Voraussetzung ist aber jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine ganze, in sich geschlossene Rechtsregel ausfällt. In einem solchen Fall liegt nicht mehr ein Druckfehler, sondern ein Publikationsmangel vor. Andernfalls wäre eine Druckfehlerberichtigung eine Gesetzesverlautbarung mit rückwirkender Kraft.
Eine Überschreitung der Ermächtigung des Wiederverlautbarungsgesetzes ist auch gegeben, wenn die Wiederverlautbarung Änderungen vornimmt, die in den Z. 1 bis 8 des § 2 Wiederverlautbarungsgesetz nicht vorgesehen sind. Die Wiederverlautbarung dient ihrem Wesen nach ausschließlich dazu, den unübersichtlich gewordenen Text einer Rechtsnorm auf den letzten Stand zu bringen, nicht aber darüber hinaus Verbesserungen vorzunehmen. Diese müssen einem Akt der Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Darin ändern auch nichts die Worte "u. dgl." im § 2 Z 7. Denn diese besagen nur, daß die vorangehende Aufzählung der Bezeichnungen keine taxative ist, schränken jedoch die Voraussetzung "bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen" in keiner Weise ein.Eine Überschreitung der Ermächtigung des Wiederverlautbarungsgesetzes ist auch gegeben, wenn die Wiederverlautbarung Änderungen vornimmt, die in den Ziffer eins bis 8 des Paragraph 2, Wiederverlautbarungsgesetz nicht vorgesehen sind. Die Wiederverlautbarung dient ihrem Wesen nach ausschließlich dazu, den unübersichtlich gewordenen Text einer Rechtsnorm auf den letzten Stand zu bringen, nicht aber darüber hinaus Verbesserungen vorzunehmen. Diese müssen einem Akt der Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Darin ändern auch nichts die Worte "u. dgl." im Paragraph 2, Ziffer 7, Denn diese besagen nur, daß die vorangehende Aufzählung der Bezeichnungen keine taxative ist, schränken jedoch die Voraussetzung "bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen" in keiner Weise ein.
Gemäß § 1 des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. für Slbg. Nr. 20/1948, kommt der Neuverlautbarung rechtsverbindliche Wirkung zu, d. h., daß nur mehr der wiederverlautbarte Text Geltung hat. Fehlt in dem wiederverlautbarten Text eine Bestimmung, so kann die infolge dieses Ausfalles gesetzwidrig eingetretene Änderung der Rechtslage, d. h. also die fehlerhafte Anwendung des WVG, nicht anders beseitigt werden, als daß die fehlerhafte Wiederverlautbarung zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben wird.Gemäß Paragraph eins, des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. für Slbg. Nr. 20 aus 1948,, kommt der Neuverlautbarung rechtsverbindliche Wirkung zu, d. h., daß nur mehr der wiederverlautbarte Text Geltung hat. Fehlt in dem wiederverlautbarten Text eine Bestimmung, so kann die infolge dieses Ausfalles gesetzwidrig eingetretene Änderung der Rechtslage, d. h. also die fehlerhafte Anwendung des WVG, nicht anders beseitigt werden, als daß die fehlerhafte Wiederverlautbarung zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Gemäß § 2 Z 7 WVG, BGBl. Nr. 114/1947, kann die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze und dergleichen bei Ausfall und Einbau Nr. elner Bestimmungen entsprechend geändert werden. Durch diese Bestimmung ist aber ein durch die vorgenommenen Novellierungen nicht erforderliches Herausheben einzelner Sätze aus einem bestehenden Absatz und eine auf diese Weise vorgenommene Bildung eines neuen Absatzes nicht gedeckt. Aus § 1 im Zusammenhalt mit § 2 Z 7 muß nun geschlossen werden, daß nur solche Verschiebungen zulässig sind, die sich aus dem "Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen " unmittelbar ergeben, nicht aber "der Systematik halber" Änderungen darüber hinaus.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, WVG, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,, kann die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze und dergleichen bei Ausfall und Einbau Nr. elner Bestimmungen entsprechend geändert werden. Durch diese Bestimmung ist aber ein durch die vorgenommenen Novellierungen nicht erforderliches Herausheben einzelner Sätze aus einem bestehenden Absatz und eine auf diese Weise vorgenommene Bildung eines neuen Absatzes nicht gedeckt. Aus Paragraph eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Ziffer 7, muß nun geschlossen werden, daß nur solche Verschiebungen zulässig sind, die sich aus dem "Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen " unmittelbar ergeben, nicht aber "der Systematik halber" Änderungen darüber hinaus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenverkehr Salzburg Norm Verfassungsgerichtshof Art. 139 140 B-VG Prozeßvoraussetzungen Verordnung Verwaltungsverfahren Gesetzgebungskompetenz und andere Verfassungsfragen WiederverlautbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1960:V24.1960Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018