RS Vfgh 1960/12/16 KI-4/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1960
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Index

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Norm

Agrarbehördengesetz 1950 §3, AgrBehG 1950 §3 Abs2
Agrarverfahrensgesetz §2, AgrVG 1950 §2 Abs2
Agrarverfahrensgesetz §15, AgrVG 1950 §15
Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 Z4
Bundes-Verfassungsgesetz Art12, B-VG Art12 Abs1
Bundes-Verfassungsgesetz Art12, B-VG Art12 Abs2
Bundes-Verfassungsgesetz Art87, B-VG Art87 Abs2
Bundes-Verfassungsgesetz Art94, B-VG Art94
Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten §53, FlVfGG 1951 §53
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §49, FreiwGG 1951 §49
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §53, FreiwGG 1951 §53
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §53, FreiwGG 1951 §53 zweiter Satz
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §59, FreiwGG 1951 §59
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §6, GEG 1962 §6 Abs1
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §7, GEG 1962 §7 Abs3
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 §7, GEG 1962 §7 Abs6
Gerichtsgebührengesetz §12, GGG §12
GOG §73
Tir FlVfLG §112
Verfassungsgerichtshofgesetz §42, VfGG 1953 §42
Verfassungsgerichtshofgesetz §47, VfGG 1953 §47
dGG §6
  1. Art. 2 § 3 gültig von 14.01.1951 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013
  1. AgrVG 1950 § 2 heute
  2. AgrVG 1950 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  3. AgrVG 1950 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AgrVG 1950 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 901/1993
  5. AgrVG 1950 § 2 gültig von 08.03.1967 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 77/1967
  1. AgrVG 1950 § 15 heute
  2. AgrVG 1950 § 15 gültig ab 01.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  3. AgrVG 1950 § 15 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 901/1993
  4. AgrVG 1950 § 15 gültig von 08.03.1967 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 77/1967
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 73 heute
  2. GOG § 73 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  3. GOG § 73 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. GOG § 73 gültig von 01.03.1956 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Ein in einem Landesgesetz enthaltener deklarativer Hinweis auf eine vom Bunde erlassene Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Hat eine Agrarbehörde ausgesprochen, daß ein Rechtsgeschäft von allen Stempelgebühren und Rechtsgebühren (einschließlich der Gerichtsgebühren) befreit ist, die Justizverwaltung aber hinsichtlich dieses Rechtsgeschäftes einen Zahlungsauftrag betreffend die Gerichtsgebühren erlassen, so liegt ein Konflikt gemäß § 47 VerfGG 1953 vor.Hat eine Agrarbehörde ausgesprochen, daß ein Rechtsgeschäft von allen Stempelgebühren und Rechtsgebühren (einschließlich der Gerichtsgebühren) befreit ist, die Justizverwaltung aber hinsichtlich dieses Rechtsgeschäftes einen Zahlungsauftrag betreffend die Gerichtsgebühren erlassen, so liegt ein Konflikt gemäß Paragraph 47, VerfGG 1953 vor.

Entsteht der Konflikt zwischen einer Agrarbezirksbehörde und einer Justizverwaltungsbehörde, so ist die Landesregierung "beteiligte Regierung" i. S. des § 47 VerfGG 1953.Entsteht der Konflikt zwischen einer Agrarbezirksbehörde und einer Justizverwaltungsbehörde, so ist die Landesregierung "beteiligte Regierung" i. S. des Paragraph 47, VerfGG 1953.

Oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes i. S. des § 42 VerfGG ist immer jene, in deren Zuständigkeitsbereich die den Gegenstand des Streites bildende Leistung fällt.Oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes i. S. des Paragraph 42, VerfGG ist immer jene, in deren Zuständigkeitsbereich die den Gegenstand des Streites bildende Leistung fällt.

Der VfGH ist der Meinung, daß die Materie der Vorschreibung (Einhebung und Eintreibung) von Gerichtsgebühren eine Angelegenheit der Justizverwaltung ist.

Die Materie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ist eine Angelegenheit der "Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; .... " , die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG} in die Zuständigkeit des Bundes nach Gesetzgebung und Vollziehung fällt.Die Materie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ist eine Angelegenheit der "Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; .... " , die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG} in die Zuständigkeit des Bundes nach Gesetzgebung und Vollziehung fällt.

Ein Beamter des Gerichtes (Kostenbeamter: § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 109/1948) hat die Ausfertigungen des Zahlungsauftrages herzustellen und unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen (§ 11 Abs. 1 und 2 Gerichtliche Einbringungsverordnung und Amtswirtschaftsverordnung, BGBl. Nr. 185/1948) und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu übersenden, welche sie an den Zahlungspflichtigen zustellt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages über Gerichtsgebühren ist somit nicht das Ergebnis einer richterlichen Tätigkeit. Über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes, und zwar nach der ausdrücklichen Vorschrift des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 § 7, § 7 Abs. 3 GEG} 1948, BGBl. Nr. 109/1948, im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach § 7 Abs. 6 GEG 1948 ist ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen. Ein solcher Bescheid ist jedoch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpfbar.Ein Beamter des Gerichtes (Kostenbeamter: Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,) hat die Ausfertigungen des Zahlungsauftrages herzustellen und unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 Gerichtliche Einbringungsverordnung und Amtswirtschaftsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1948,) und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu übersenden, welche sie an den Zahlungspflichtigen zustellt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages über Gerichtsgebühren ist somit nicht das Ergebnis einer richterlichen Tätigkeit. Über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes, und zwar nach der ausdrücklichen Vorschrift des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, GEG} 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,, im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach Paragraph 7, Absatz 6, GEG 1948 ist ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen. Ein solcher Bescheid ist jedoch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpfbar.

In den Angelegenheiten der Bodenreform ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 B-VG} die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 2 B-VG} enthält eine hievon abweichende Sonderregelung für die Vollziehung nur für die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz. Was die Agrarbehörden erster Instanz anlangt, so ist die Bundesgesetzgebung nur zur Regelung der Grundsätze für deren Einrichtung ermächtigt, die Ausführungsgesetzgebung ist Landessache. Die Agrarbehörden erster Instanz sind somit im Landesvollziehungsbereich tätig.In den Angelegenheiten der Bodenreform ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, B-VG} die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache. {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG} enthält eine hievon abweichende Sonderregelung für die Vollziehung nur für die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz. Was die Agrarbehörden erster Instanz anlangt, so ist die Bundesgesetzgebung nur zur Regelung der Grundsätze für deren Einrichtung ermächtigt, die Ausführungsgesetzgebung ist Landessache. Die Agrarbehörden erster Instanz sind somit im Landesvollziehungsbereich tätig.

Ist das Amt der Landesregierung Agrarbezirksbehörde (§ 3 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950) , so ist die Landesregierung dem Amt gegenüber weder sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch oberste Verwaltungsbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Landesagrarsenat (§ 2 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz) .Ist das Amt der Landesregierung Agrarbezirksbehörde (Paragraph 3, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950) , so ist die Landesregierung dem Amt gegenüber weder sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch oberste Verwaltungsbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Landesagrarsenat (Paragraph 2, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz) .

§ 15 AgrVG ist eine unmittelbar wirksame abgabenrechtliche Bundesvorschrift.Paragraph 15, AgrVG ist eine unmittelbar wirksame abgabenrechtliche Bundesvorschrift.

Das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes ist eine Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH. Das Fehlen dieser Voraussetzung macht den Antrag aus dem Grunde der Unzuständigkeit des VfGH unzulässig.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kompetenzkonflikt gegeben ist, ist der VfGH nicht an die Qualifikation des Sachverhalts durch die antragstellende Partei gebunden. Er hat den unterbreiteten Sachverhalt nach seiner wahren Rechtsnatur zu untersuchen.

Ist das Amt der Landesregierung Agrarbezirksbehörde (§ 3 Abs. 2 AgrBeh 1950) , so ist die Landesregierung dem Amt gegenüber weder sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch oberste Verwaltungsbehörde. Die Landesregierung ist demnach nicht i. S. des § 42 VerfGG legitimiert.Ist das Amt der Landesregierung Agrarbezirksbehörde (Paragraph 3, Absatz 2, AgrBeh 1950) , so ist die Landesregierung dem Amt gegenüber weder sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch oberste Verwaltungsbehörde. Die Landesregierung ist demnach nicht i. S. des Paragraph 42, VerfGG legitimiert.

Innerhalb des § 53 zweiter Satz FGG 1951 ist § 49 keine Grundsatzbestimmung, sondern ein Element des gesetzlichen Tatbestandes.Innerhalb des Paragraph 53, zweiter Satz FGG 1951 ist Paragraph 49, keine Grundsatzbestimmung, sondern ein Element des gesetzlichen Tatbestandes.

Der VfGH ist nicht berufen, zur Frage der richtigen Auslegung des § 53 FGG Stellung zu nehmen. Nur so viel kann gesagt werden, daß die im § 49 vorgesehene Erklärung der Agrarbehörde, daß ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag für die Flurverfassung vorteilhaft ist, für die Justizverwaltungsbehörden ein Sachverhaltselement ist und daß es ihnen nicht zukommt, diese Erklärung dahin zu prüfen, ob die Agrarbehörde die maßgeblichen Verhältnisse richtig beurteilt hat.Der VfGH ist nicht berufen, zur Frage der richtigen Auslegung des Paragraph 53, FGG Stellung zu nehmen. Nur so viel kann gesagt werden, daß die im Paragraph 49, vorgesehene Erklärung der Agrarbehörde, daß ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag für die Flurverfassung vorteilhaft ist, für die Justizverwaltungsbehörden ein Sachverhaltselement ist und daß es ihnen nicht zukommt, diese Erklärung dahin zu prüfen, ob die Agrarbehörde die maßgeblichen Verhältnisse richtig beurteilt hat.

Wenn die Justizverwaltungsbehörde es dennoch täte, so handelte sie noch immer nicht unzuständigerweise, ihre Entscheidung wäre nur wegen Nichtbeachtung des Sachverhaltselementes rechtswidrig.

Daß § 15 AgrVG 1950 eine unmittelbar wirksame abgabenrechtliche Bundesvorschrift ist, kann nicht bezweifelt werden. Sie gewährt eine sachliche Gebührenfreiheit, wie sie {Gerichtsgebührengesetz § 12, § 12 Gerichtsgebührengesetz} und Justizverwaltungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 75/1950, vorhergesehen hat. Dasselbe gilt aber auch für § 53 FGG 1951. Es ist zwar ein rechtstechnischer Mangel, daß nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß es sich um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, doch ist angesichts des Inhaltes der Vorschrift und der Kompetenzlage hieran jeglicher Zweifel ausgeschlossen. § 59 FGG 1951 betraut denn auch mit der Vollziehung des § 53 das BM für Finanzen.Daß Paragraph 15, AgrVG 1950 eine unmittelbar wirksame abgabenrechtliche Bundesvorschrift ist, kann nicht bezweifelt werden. Sie gewährt eine sachliche Gebührenfreiheit, wie sie {Gerichtsgebührengesetz Paragraph 12,, Paragraph 12, Gerichtsgebührengesetz} und Justizverwaltungsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1950,, vorhergesehen hat. Dasselbe gilt aber auch für Paragraph 53, FGG 1951. Es ist zwar ein rechtstechnischer Mangel, daß nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß es sich um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, doch ist angesichts des Inhaltes der Vorschrift und der Kompetenzlage hieran jeglicher Zweifel ausgeschlossen. Paragraph 59, FGG 1951 betraut denn auch mit der Vollziehung des Paragraph 53, das BM für Finanzen.

§ 112 des Tir. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/1952, demzufolge hinsichtlich der Befreiung von Abgaben die Bestimmungen des § 15 AgrVG 1950 gelten, ist weder eine landesgesetzliche Ausführungsbestimmung zu einer Bundesgrundsatznorm noch auch eine selbständige landesgesetzliche Regelung über Bundesabgaben, sondern lediglich ein deklarativer Hinweis auf eine vom Bunde erlassene Vorschrift, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist.Paragraph 112, des Tir. Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1952,, demzufolge hinsichtlich der Befreiung von Abgaben die Bestimmungen des Paragraph 15, AgrVG 1950 gelten, ist weder eine landesgesetzliche Ausführungsbestimmung zu einer Bundesgrundsatznorm noch auch eine selbständige landesgesetzliche Regelung über Bundesabgaben, sondern lediglich ein deklarativer Hinweis auf eine vom Bunde erlassene Vorschrift, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Das BM für Justiz ist die oberste Justizverwaltungsbehörde des Bundes. In seinen Aufgabenbereich fallen auch die " Justizverwaltungssachen" . Nun besagt {Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 2 B-VG}, daß sich ein Richter bei Erledigung einer Justizverwaltungssache nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet. Dies bedeutet, daß - als Ausnahme von der grundlegenden Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist - in Justizverwaltungssachen sonst unabhängige Richter als weisungsgebundene Verwaltungsbeamte tätig sein dürfen. Damit hat - im übrigen schon durch § 6 des Grundgesetzes vom 22. November 1918, StGBl. Nr. 38, über die richterliche Gewalt - § 73 des Gerichtsorganisationsgesetzes, nach welchem die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem BM für Justiz untergeordnet sind, die verfassungsgesetzliche Deckung erhalten. Die Erledigung einer Justizverwaltungssache durch einen Richter ist somit keine gerichtliche Tätigkeit, denn eine solche liegt nur vor, wenn ein mit den Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattetes unabhängiges Organ tätig wird.Das BM für Justiz ist die oberste Justizverwaltungsbehörde des Bundes. In seinen Aufgabenbereich fallen auch die " Justizverwaltungssachen" . Nun besagt {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 87,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG}, daß sich ein Richter bei Erledigung einer Justizverwaltungssache nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet. Dies bedeutet, daß - als Ausnahme von der grundlegenden Vorschrift des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 94,, Artikel 94, B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist - in Justizverwaltungssachen sonst unabhängige Richter als weisungsgebundene Verwaltungsbeamte tätig sein dürfen. Damit hat - im übrigen schon durch Paragraph 6, des Grundgesetzes vom 22. November 1918, StGBl. Nr. 38, über die richterliche Gewalt - Paragraph 73, des Gerichtsorganisationsgesetzes, nach welchem die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem BM für Justiz untergeordnet sind, die verfassungsgesetzliche Deckung erhalten. Die Erledigung einer Justizverwaltungssache durch einen Richter ist somit keine gerichtliche Tätigkeit, denn eine solche liegt nur vor, wenn ein mit den Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattetes unabhängiges Organ tätig wird.

§ 73 des GOG, nach welchem die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem BM für Justiz untergeordnet sind, ist verfassungsrechtlich gedeckt.Paragraph 73, des GOG, nach welchem die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem BM für Justiz untergeordnet sind, ist verfassungsrechtlich gedeckt.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von Gerichtsgebühren gegeben sind, sind - auch wenn es sich um eine Gebührenfreiheit gemäß § 53 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 bzw. § 15 AgrVG handelt - ausschließlich die mit deren Verwaltung betrauten Justizverwaltungsbehörden zuständig. Im besonderen sind daher nur diese Behörden zur Handhabung des § 53 FGG 1951, BGBl. Nr. 103, zuständig und nur ihnen obliegt die Entscheidung, ob ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag den Bestimmungen des § 49 FGG 1951 entspricht.Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von Gerichtsgebühren gegeben sind, sind - auch wenn es sich um eine Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 53, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 bzw. Paragraph 15, AgrVG handelt - ausschließlich die mit deren Verwaltung betrauten Justizverwaltungsbehörden zuständig. Im besonderen sind daher nur diese Behörden zur Handhabung des Paragraph 53, FGG 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, zuständig und nur ihnen obliegt die Entscheidung, ob ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag den Bestimmungen des Paragraph 49, FGG 1951 entspricht.

Entscheidungstexte

  • KI-4/59
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 16.12.1960 KI-4/59

Schlagworte

Agrarbehörden Agrarverfahren Amt der Landesregierung Bodenreform Flurverfassung Tirol Bundesregierung Bundesministerium Gerichte Gerichtsbarkeit Justizverwaltung Gebühren Gerichtsorganisationsgesetz Trennung von der Verwaltung Landesgesetze Verfassungsgerichtshof Art. 138 Abs. 1 B-VG Finanzen Bundesfinanzen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1960:KI_4.1960

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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