RS Vwgh 2005/2/22 2003/06/0034

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §696;
EO §156;
EO §183 Abs1;
EO §237 Abs1;
GVG Tir 1996 §19 Abs1;
GVG Tir 1996 §19 Abs2;
GVG Tir 1996 §2 Abs1;
GVG Tir 1996 §24 Abs1;
GVG Tir 1996 §25 Abs1;
GVG Tir 1996 §25a Abs1;
GVG Tir 1996 §25a Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Zuschlag erfolgte gemäß dem Versteigerungsprotokoll unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bzw. § 25a Abs. 1 und Abs. 2 Tir GVG. Die Grundverkehrsbehörde stellte fest, dass kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück gemäß § 2 Abs. 1 Tir GVG vorliege. Sie bestätigte die Anzeige des vorliegenden im Versteigerungsprotokoll festgehaltenen Rechtsgeschäftes betreffend die Liegenschaft gemäß § 25a Abs. 2 Tir GVG. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde die Erteilung des Zuschlages betreffend das Grundstück an die Bf für wirksam erklärt. Erst die Zustellung dieses Beschlusses an den Meistbietenden hat für den Erwerb des Eigentums die Rechtsfolgen, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Grundverkehrsgesetze mit der Erteilung des Zuschlages verbunden sind. Das bedeutet, dass das zunächst aufschiebend bedingt erworbene Eigentum mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses in ein auflösend bedingtes übergeht. Der Eigentumserwerb ist deshalb ein auflösend bedingter, weil das Eigentumsrecht erlischt, wenn der Zuschlag später infolge einer Wiederversteigerung oder eines Überbots seine Wirksamkeit verliert (Hinweis Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, 2000, Rz 4 zu § 156 EO und Rz 16 zu § 183 EO).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060034.X01

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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