RS Vwgh 2005/2/22 2003/06/0018

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

In dem für die Überprüfung des den Devolutionsantrag abweisenden Bescheides des Gemeinderates für die Aufsichtsbehörde maßgeblichen Zeitpunkt seiner Erlassung gehörte der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes dem Rechtsbestand an, mit dem über die Berufung, die Gegenstand des Devolutionsantrages war, vom Gemeindevorstand - wenn auch unzuständigerweise - entschieden worden war. Ab diesem Zeitpunkt lag somit eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages, dass nämlich über den bezogenen Antrag oder die bezogene Berufung noch nicht entschieden wurde, nicht mehr vor. Der vorliegende Devolutionsantrag wäre daher im Zeitpunkt seiner Erlassung mangels fortgesetzter Verletzung im Recht auf Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführer sind aber dadurch, dass der Devolutionsantrag abgewiesen statt zurückgewiesen wurde, in keinen Rechten verletzt. Der Sinn des § 73 AVG und damit der Erhebung eines Devolutionsantrages ist allein darin gelegen, rechtliche Abhilfe gegen Rechtsverweigerung zu gewährleisten, und nicht darin, Zuständigkeitsverletzungen abzuwehren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060018.X03

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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