RS Vfgh 1961/3/11 A3/60

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Veröffentlicht am 11.03.1961
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Keine Angabe

Norm

NÖ KAG §25

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Da im Krankenanstaltengesetz ein bestimmter Fälligkeitstag für den Zweckzuschuß nicht festgelegt ist, erachtet der VfGH einen Anspruch auf Verzugszinsen erst dann für gegeben, wenn der Zweckzuschuß nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geleistet worden ist.

Basis für die Berechnung des Mobilienzweckzuschusses ist der sich nach der kameralistischen Rechnungsart ergebende Betriebsabgang.

Die Genehmigung nach § 25 NÖ KAG, LGBl. Nr. 109/1957, bezieht sich nicht auf die Berechnungsgrundlage für den Zweckzuschuß des Bundes.Die Genehmigung nach Paragraph 25, NÖ KAG, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 1957,, bezieht sich nicht auf die Berechnungsgrundlage für den Zweckzuschuß des Bundes.

Die direkte oder analoge Anwendung zivilrechtlicher Normen auf öffentliche Rechtsverhältnisse ist nicht absolut ausgeschlossen. Eine solche direkte oder analoge Anwendung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn aus den gesetzlichen Vorschriften das Gegenteil erhellt.

Wenn ein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nicht Gegenteiliges bestimmt, so sind im Falle der Säumigkeit des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten.

Entscheidungstexte

  • A3/60
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 11.03.1961 A3/60

Schlagworte

Krankenanstalten Niederösterreich Rechtsgrundsätze Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1961:A3.1961

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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