RS Vfgh 1961/3/13 B203/60

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Veröffentlicht am 13.03.1961
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Index

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Norm

AVG
Bundes-Verfassungsgesetz Art94, B-VG Art94
Europäische Menschenrechtskonvention Art5, EMRK Art5
Kraftfahrgesetz 1967 §111, KFG 1967 §111
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 111 heute
  2. KFG 1967 § 111 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 111 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 111 gültig von 16.07.1988 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

{Kraftfahrgesetz 1967 § 111, § 111 KFG} 1955 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.{Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 111,, Paragraph 111, KFG} 1955 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

§ 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit regelt lediglich die Verhaftung ohne richterlichen Befehl. Diese Gesetzesstelle regelt aber weder unmittelbar noch mittelbar die Verhängung einer Freiheitsstrafe, wie überhaupt das ganze Gesetz keinen Schutz gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gewährleistet.Paragraph 4, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit regelt lediglich die Verhaftung ohne richterlichen Befehl. Diese Gesetzesstelle regelt aber weder unmittelbar noch mittelbar die Verhängung einer Freiheitsstrafe, wie überhaupt das ganze Gesetz keinen Schutz gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gewährleistet.

Das B-VG unterscheidet einerseits Strafrecht und Strafverfahrensrecht, das durch gerichtliche Organe vollzogen wird, andererseits Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, das durch Verwaltungsorgane vollzogen wird. Diese Materien zu regeln ist der einfachen Gesetzgebung überlassen, soweit sich nicht aus der Verfassung Einschränkungen ergeben.

Die Verfassung läßt gesetzliche Regelungen zu, die vorsehen, daß Freiheitsstrafen von Verwaltungsbehörden verhängt werden.

Es gibt keine in die Form eines Staatsvertrages gekleidete innerstaatliche Norm, gemäß der Haftstrafen nur von Richtern verhängt werden dürfen. Insbesondere enthält Art. 5 MRK, BGBl. Nr. 210/1958, keine solche Norm. Denn dieser Staatsvertrag wurde von Österreich mit dem Vorbehalt abgeschlossen, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unberührt bleiben. Art. 5 hat nur den durch diesen Vorbehalt modifizierten Inhalt.Es gibt keine in die Form eines Staatsvertrages gekleidete innerstaatliche Norm, gemäß der Haftstrafen nur von Richtern verhängt werden dürfen. Insbesondere enthält Artikel 5, MRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, keine solche Norm. Denn dieser Staatsvertrag wurde von Österreich mit dem Vorbehalt abgeschlossen, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unberührt bleiben. Artikel 5, hat nur den durch diesen Vorbehalt modifizierten Inhalt.

Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} ergibt sich, daß eine und dieselbe Behörde nicht zugleich als Gericht und als Verwaltungsbehörde organisiert sein darf. Es dürfen daher auch Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht durch einen Instanzenzug oder sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden.Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} ergibt sich, daß eine und dieselbe Behörde nicht zugleich als Gericht und als Verwaltungsbehörde organisiert sein darf. Es dürfen daher auch Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht durch einen Instanzenzug oder sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden.

Entscheidungstexte

  • B203/60
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 13.03.1961 B203/60

Schlagworte

Kraftfahrrecht Persönliche Freiheit Gewährleistung des Rechtes Strafrecht Verwaltungsstrafsachen Gesetzgebungskompetenz und andere Verfassungsfragen Menschenrechtskonvention Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1961:B203.1961

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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