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StPOBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Entscheidung über den Gemeingebrauch einer vorhandenen Straße (ob sie als öffentlich anzusehen ist und in welchem Umfange sie der allgemeinen Benützung freisteht) gehört zum selbständigen Wirkungskreis (Stmk.) .
Die Gemeinden haben ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung in dem Umfang, wie es ihnen durch die vom § 8 Abs. 5 lit. f Verf-ÜG 1920 i. d. F. der Nov. 1925 geschützten Vorschriften am 1. Oktober 1925 zugekommen ist. Der verfassungsgesetzlich gewährleistete ständige Wirkungskreis umfaßt zumindest alle jene Zuständigkeiten, die gemäß der einfachen Landesgesetzgebung nach dem Stand vom 1. Oktober 1925 dazugehörten.Die Gemeinden haben ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung in dem Umfang, wie es ihnen durch die vom Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, Verf-ÜG 1920 i. d. F. der Nov. 1925 geschützten Vorschriften am 1. Oktober 1925 zugekommen ist. Der verfassungsgesetzlich gewährleistete ständige Wirkungskreis umfaßt zumindest alle jene Zuständigkeiten, die gemäß der einfachen Landesgesetzgebung nach dem Stand vom 1. Oktober 1925 dazugehörten.
Die "nicht vom Staat übertragenen Angelegenheiten" i. S. des Art. XVIII zweiter Absatz lit. c Reichsgemeindegesetz waren jene des selbständigen Wirkungsbereiches i. S. des Art. V RGG. Vom Lande übertragene Angelegenheiten gab es nämlich damals nicht, so daß die Angelegenheiten, die nicht vom Staat übertragen waren, nur solche des selbständigen Wirkungskreises sein konnten.Die "nicht vom Staat übertragenen Angelegenheiten" i. S. des Artikel römisch achtzehn, zweiter Absatz Litera c, Reichsgemeindegesetz waren jene des selbständigen Wirkungsbereiches i. S. des Artikel römisch fünf, RGG. Vom Lande übertragene Angelegenheiten gab es nämlich damals nicht, so daß die Angelegenheiten, die nicht vom Staat übertragen waren, nur solche des selbständigen Wirkungskreises sein konnten.
Die Entscheidung über den Gemeingebrauch einer vorhandenen Straße (ob sie als öffentlich anzusehen ist und in welchem Umfange sie der allgemeinen Benützung freisteht) gemäß dem Landes- Straßenverwaltungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1938, gehört zum selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde. § 3 leg. cit. wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Entscheidung über den Gemeingebrauch einer vorhandenen Straße (ob sie als öffentlich anzusehen ist und in welchem Umfange sie der allgemeinen Benützung freisteht) gemäß dem Landes- Straßenverwaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1938,, gehört zum selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde. Paragraph 3, leg. cit. wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeindeselbstverwaltungsrecht Straßen Straßenverwaltung SteiermarkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1961:G14.1961Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018