RS Vwgh 2005/2/22 2002/06/0200

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §62;
AVG §63 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegt in dem in der Säumnisbeschwerde bezogenen Bauverfahren keine den Beschwerdeführern zuzurechnende Berufung vor, so erweist sich der Antrag auf Fortsetzung dieses Bauverfahrens schon deshalb als nicht berechtigt, weil das bezogene Bauverfahren den Beschwerdeführern gegenüber jedenfalls nicht mehr anhängig ist, sondern jedenfalls ihnen gegenüber rechtskräftig abgeschlossen ist. Dieser Antrag ist daher mangels Berechtigung der Beschwerdeführer zurückzuweisen. Wenn in dem in der Beschwerde bezogenen Bauverfahren keine Berufung der Beschwerdeführer anhängig ist, liegt in dieser Hinsicht eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nicht vor, nämlich dass die belangte Behörde in dem bezogenen Baubewilligungsverfahren nach wie vor in Bezug auf die Berufung gemäß § 73 Abs. 1 AVG entscheidungspflichtig wäre und die Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG berechtigt wären (Hinweis B vom 2. Juli 1974, 1045/74, VwSlg. 8649 A/1974).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060200.X01

Im RIS seit

30.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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