RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0200

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §22;
ArbVG §24 Abs2;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0095 E 19. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der § 22 ff ArbVG gilt, haben jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnSondervereinbarungMindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080200.X01

Im RIS seit

26.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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