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AVGBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
§ 85 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 129, über das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht ( Finanzstrafgesetz - FinStrG) ist nicht verfassungswidrig.Paragraph 85, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 129, über das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht ( Finanzstrafgesetz - FinStrG) ist nicht verfassungswidrig.
a) Da im Beschluß des Nationalrates über die Genehmigung der MRK und daher auch in der Kundmachung im Bundesgesetzblatt eine Bezeichnung gemäß Art. 50 Abs. 2 i. S. des Art. 44 Abs. 1 zweiter Teil B-VG fehlt, hat die Konvention weder ganz noch teilweise Verfassungsrang.a) Da im Beschluß des Nationalrates über die Genehmigung der MRK und daher auch in der Kundmachung im Bundesgesetzblatt eine Bezeichnung gemäß Artikel 50, Absatz 2, i. S. des Artikel 44, Absatz eins, zweiter Teil B-VG fehlt, hat die Konvention weder ganz noch teilweise Verfassungsrang.
Es ist geboten, auch Art. 44 Abs. 1 zweiter Teil im Bereich des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 50, Art. 50 Abs. 2 B-VG} sinngemäß anzuwenden. Staatsverträge, die nicht entsprechend bezeichnet sind, haben daher keinen Verfassungsrang.Es ist geboten, auch Artikel 44, Absatz eins, zweiter Teil im Bereich des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 50,, Artikel 50, Absatz 2, B-VG} sinngemäß anzuwenden. Staatsverträge, die nicht entsprechend bezeichnet sind, haben daher keinen Verfassungsrang.
In die Form eines Bundesgesetzes gekleidete Regelungen, die nicht gemäß Art. 44 B-VG bezeichnet sind, haben keinen Verfassungsrang, auch wenn sie unter Beobachtung des ersten Teiles des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 44, Art. 44 Abs. 1 B-VG} beschlossen worden sind (vgl. auch Erk. Slg. 1681/1948) . Von dieser äußeren, vom Nationalrat mit zu beschließenden (Art. 44 Abs. 1 B-VG) Bezeichnung, die im Bundesgesetzblatt mit kundgemacht werden muß (Art. 48, 49 B-VG) , hängt also der Verfassungsrang ab. Auf den Inhalt der Regelung kommt es nicht an. Es ist also ein Grundgedanke der Verfassung, daß der Verfassungsrang nicht erst durch Auslegung festzustellen ist.In die Form eines Bundesgesetzes gekleidete Regelungen, die nicht gemäß Artikel 44, B-VG bezeichnet sind, haben keinen Verfassungsrang, auch wenn sie unter Beobachtung des ersten Teiles des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 44,, Artikel 44, Absatz eins, B-VG} beschlossen worden sind vergleiche auch Erk. Slg. 1681 aus 1948,) . Von dieser äußeren, vom Nationalrat mit zu beschließenden (Artikel 44, Absatz eins, B-VG) Bezeichnung, die im Bundesgesetzblatt mit kundgemacht werden muß (Artikel 48, 49, B-VG) , hängt also der Verfassungsrang ab. Auf den Inhalt der Regelung kommt es nicht an. Es ist also ein Grundgedanke der Verfassung, daß der Verfassungsrang nicht erst durch Auslegung festzustellen ist.
b) Z 1 des Ratifizierungsvorbehaltes, der ein Bestandteil der MRK ist, bezieht sich nur auf "die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges" .b) Ziffer eins, des Ratifizierungsvorbehaltes, der ein Bestandteil der MRK ist, bezieht sich nur auf "die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges" .
Die im FinStrG vorgesehenen Maßnahmen gehören nicht dazu.
c) Die MRK ist im Verhältnis zum FinStrG die spätere zumindest auf gleicher Rechtsstufe stehende Norm.
Eine nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift und eine unmittelbar anwendbare Vorschrift stehen in keinem einander ausschließenden Widerspruch. Daher kann eine nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift einer unmittelbar anwendbaren nicht derogieren.
d) Art. 5 Abs. 1 lit. c ist keine unmittelbar anwendbare Norm ( nicht self executing) .d) Artikel 5, Absatz eins, Litera c, ist keine unmittelbar anwendbare Norm ( nicht self executing) .
Eine Norm ist im Vergleich zu einer anderen dann die spätere, wenn sie später als die andere Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzen Strafsachen Finanzstrafgesetz Derogation Menschenrechtskonvention Staatsverträge Verfassungsgesetze AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1961:G2.1961Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018