RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0093

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0194 E 23. Februar 2005

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des Tatbestandes des § 21 Abs. 1 AlVG auf Zeiten des Bezuges eines Entgelts im Rahmen eines Pflichtpraktikums scheidet deshalb aus, weil diesbezüglich keine Gesetzeslücke vorliegt; es wurden nämlich jene Fälle, in denen der Arbeitslose weniger Entgelt bezieht, einzeln aufgezählt (Schwangerschaft, Beschäftigungslosigkeit, Bezug einer Lehrlingsentschädigung), ohne dass angenommen werden könnte, dass auch andere Sachverhalte (wie z.B. Beschäftigungsverhältnisse in Teilzeit oder mit aus anderen Gründen geringer Entlohnung) von dieser Regelung umfasst werden sollen. Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufzählung, die den Fall des Bezuges eines Entgelts im Rahmen eines Dienstverhältnisses auch dann nicht einschließt, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080093.X03

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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