RS Vwgh 2005/2/23 2001/08/0117

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §431;
ABGB §762;
ABGB §763;
ABGB §764;
ABGB §797;
ABGB §819;

Rechtssatz

Verkürzten Noterben kommt in dieser Eigenschaft keine Erbenstellung zu, sondern sie haben bloß einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld, sie sind also einem Gläubiger gleichzuhalten (Hinweis Koziol - Welser, Grundriss II,

12. Auflage, Seite 503, Welser in Rummel, Band I, 2. Auflage Rz 6 zu §§ 762-764). Der Gläubiger erwirbt aber das Eigentum an den zugewendeten Gegenständen nicht mit der Einantwortung, sondern nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen, im Allgemeinen erst mit der Intabulation.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080117.X04

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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