TE Vfgh Beschluss 1980/12/2 G72/77, V42/77

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Krnt KAO §42a Abs1
Krnt KAO 1978 §49
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21.12.76, LGBl 120, mit der die Arztgebühren für die öffentl Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten festgesetzt werden
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art139 und 140 B-VG, Individualantrag auf Aufhebung des §42a Abs1 der Ktn. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 13/1958 idF 113/1976 sowie der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. 12. 1976, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden; keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die Antragsteller sind Primarärzte an Krankenhäusern des Landes Kärnten. Wie sich aus der (in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen) Äußerung der Ktn. Landesregierung ergibt, stehen der Antragsteller Dr. H. in einem privatrechtlichen und die übrigen Antragsteller in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu diesem Bundesland. Sie begehren unter Berufung auf Art140 Abs1 bzw. 139 Abs1 B-VG mit näherer Begründung die Aufhebung des Abs1 im §42a der Krankenanstaltenordnung, LGBl. f. Ktn. 13/1958 idF der Nov. LGBl. 113/1976 (wiederverlautbart durch Kundmachung LGBl. 34/1978 als §49 der Krankenanstaltenordnung 1978 - im folgenden: KAO 1978) als verfassungswidrig sowie der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. Dezember 1976, LGBl. 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden, als gesetzwidrig.römisch eins. Die Antragsteller sind Primarärzte an Krankenhäusern des Landes Kärnten. Wie sich aus der (in diesem Punkt unwidersprochen gebliebenen) Äußerung der Ktn. Landesregierung ergibt, stehen der Antragsteller Dr. H. in einem privatrechtlichen und die übrigen Antragsteller in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu diesem Bundesland. Sie begehren unter Berufung auf Art140 Abs1 bzw. 139 Abs1 B-VG mit näherer Begründung die Aufhebung des Abs1 im §42a der Krankenanstaltenordnung, Landesgesetzblatt f. Ktn. 13 aus 1958, in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 113 aus 1976, (wiederverlautbart durch Kundmachung Landesgesetzblatt 34 aus 1978, als §49 der Krankenanstaltenordnung 1978 - im folgenden: KAO 1978) als verfassungswidrig sowie der Verordnung der Ktn. Landesregierung vom 21. Dezember 1976, Landesgesetzblatt 120, mit der die Arztgebühren für die öffentlichen Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden, als gesetzwidrig.

Soweit der vorliegende Antrag von den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Einschreitern gestellt wird, ergibt sich seine Unzulässigkeit entsprechend aus den im wesentlichen gleichgelagerte Fälle betreffenden Beschlüssen G10/77, V5/77 und G73/77, V43/77 vom heutigen Tag. Die im erstangeführten Beschluß dargelegten Erwägungen über die Zumutbarkeit, einen anderen Weg der Rechtsverfolgung zu beschreiten, treffen sinngemäß auch auf das Begehren dieser Anfechtungswerber zu, §1 der VO LGBl. 120/1976 wegen eines inhaltlichen Widerspruchs zu §42a Abs3 KAO (nunmehr §49 Abs3 KAO 1978) als gesetzwidrig aufzuheben.Soweit der vorliegende Antrag von den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Einschreitern gestellt wird, ergibt sich seine Unzulässigkeit entsprechend aus den im wesentlichen gleichgelagerte Fälle betreffenden Beschlüssen G10/77, V5/77 und G73/77, V43/77 vom heutigen Tag. Die im erstangeführten Beschluß dargelegten Erwägungen über die Zumutbarkeit, einen anderen Weg der Rechtsverfolgung zu beschreiten, treffen sinngemäß auch auf das Begehren dieser Anfechtungswerber zu, §1 der VO Landesgesetzblatt 120 aus 1976, wegen eines inhaltlichen Widerspruchs zu §42a Abs3 KAO (nunmehr §49 Abs3 KAO 1978) als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Ferner ist der VfGH der Ansicht, daß auch dem Antragsteller Dr. H, ein anderer Weg der Rechtsverfolgung zumutbar ist.römisch zwei. Ferner ist der VfGH der Ansicht, daß auch dem Antragsteller Dr. H, ein anderer Weg der Rechtsverfolgung zumutbar ist.

Der VfGH kann zwar der Auffassung der Ktn. Landesregierung nicht beipflichten, die von diesem Anfechtungswerber angefochtene Bestimmung des §42a Abs1 KAO (nunmehr §49 Abs1 KAO 1978) sei "lediglich als Inhalt des zwischen Dr. H. und dem Land Kärnten abgeschlossenen Dienstvertrages anzusehen". Diese Gesetzesbestimmung trifft keine Unterscheidung danach, ob die von ihr erfaßten Ärzte, soweit sie Landesbedienstete sind, in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen. Daraus folgt, daß sich ein allfälliger Anspruch eines in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden, an einem Landeskrankenhaus verwendeten Arztes - wie des Antragstellers - auf Arztgebühr nicht erst mittelbar nach Maßgabe dienstvertraglicher Vereinbarungen, sondern unmittelbar aus zwingenden Bestimmungen des Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnung ergibt. Hierin unterscheidet sich - wie noch angemerkt sei - diese Rechtssache wesentlich von dem mit Beschluß vom heutigen Tag entschiedenen Fall G5/77, V2/77, in dem ein (behaupteter) Anspruch gegen den Rechtsträger einer öffentlichen geistlichen Krankenanstalt zu beurteilen war, der seine Grundlage nur in einem gemäß §49 Abs4 KAO 1978 abgeschlossenen Vertrag haben kann.

Zuzustimmen vermag der VfGH der Ktn. Landesregierung jedoch darin, daß dem Antragsteller die Anrufung des Arbeitsgerichtes im Klagsweg die Möglichkeit bietet, eine Rechtskontrolle in bezug auf die angefochtenen Rechtsvorschriften zu provozieren. Erweist sich seine (dem Begehren auf gänzliche Aufhebung der VO LGBl. 120/1976 offenkundig zugrundeliegende) Auffassung als richtig, daß die Verordnungsbestimmungen eine untrennbare Einheit bilden, so wäre das Arbeitsgericht gemäß Art89 Abs2 B-VG im Fall von Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit zur Einbringung eines Prüfungsantrages hinsichtlich der gesamten Verordnung verpflichtet; hiebei könnten sich - wie der Anfechtungswerber grundsätzlich richtig erkennt - diese Bedenken auch daraus ableiten, daß die gesetzliche Grundlage der Verordnung verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Der Antragsteller wäre auf dem Wege einer solchen Klagsführung auch in der Lage, seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des §1 der in Rede stehenden Verordnung darzulegen, die er wegen eines angenommenen Widerspruchs zu §49 Abs3 KAO 1978 hegt.Zuzustimmen vermag der VfGH der Ktn. Landesregierung jedoch darin, daß dem Antragsteller die Anrufung des Arbeitsgerichtes im Klagsweg die Möglichkeit bietet, eine Rechtskontrolle in bezug auf die angefochtenen Rechtsvorschriften zu provozieren. Erweist sich seine (dem Begehren auf gänzliche Aufhebung der VO Landesgesetzblatt 120 aus 1976, offenkundig zugrundeliegende) Auffassung als richtig, daß die Verordnungsbestimmungen eine untrennbare Einheit bilden, so wäre das Arbeitsgericht gemäß Art89 Abs2 B-VG im Fall von Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit zur Einbringung eines Prüfungsantrages hinsichtlich der gesamten Verordnung verpflichtet; hiebei könnten sich - wie der Anfechtungswerber grundsätzlich richtig erkennt - diese Bedenken auch daraus ableiten, daß die gesetzliche Grundlage der Verordnung verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Der Antragsteller wäre auf dem Wege einer solchen Klagsführung auch in der Lage, seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des §1 der in Rede stehenden Verordnung darzulegen, die er wegen eines angenommenen Widerspruchs zu §49 Abs3 KAO 1978 hegt.

Nach Ansicht des VfGH kann nicht gesagt werden, daß dem Anfechtungswerber eine Klagsführung vor dem Arbeitsgericht nach den besonderen Umständen dieses Falles unzumutbar wäre, also etwa eine besondere Härte für den Antragsteller (s. dazu etwa VfSlg. 8212/1977, S 461 f.) bildete. Irgendwelche Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, hat weder der Anfechtungswerber vorgebracht noch haben sich solche aufgrund der Aktenlage ergeben.

III. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß allen Antragstellern die Antragsberechtigung fehlt, sodaß ihr Antrag zurückzuweisen war.römisch drei. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß allen Antragstellern die Antragsberechtigung fehlt, sodaß ihr Antrag zurückzuweisen war.

Schlagworte

Krankenanstalten, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G72.1977

Dokumentnummer

JFT_10198798_77G00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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