RS Vwgh 2005/2/23 2004/08/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2 erster Satz;
AlVG 1977 §8 Abs2 letzter Satz;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 RS 5 (Hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS iSd § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. [Hier:

Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080236.X01

Im RIS seit

18.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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