RS Vwgh 2005/2/23 2001/14/0007

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (Hinweis E 8. März 1994, 90/14/0192). Es schadet nicht, dass der Prüfer bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe der ihm bereits vorliegenden Urkunden, allenfalls unter Heranziehung der Mitwirkung des Abgabepflichtigen, die maßgeblichen Tatsachen bereits hätte feststellen können (Hinweis E 23. April 1998, 95/15/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140007.X01

Im RIS seit

22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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