RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0093

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0194 E 23. Februar 2005

Rechtssatz

Der VwGH hat in den E 22.12.2004, 2004/08/0216, und 26.1.2005, 2004/08/0173, ausgesprochen, dass sich im Falle der Anwendung von § 21 Abs. 1 AlVG, somit bei Vorliegen vorgemerkter Jahresbeitragsgrundlagen, die über Lehrlingsentschädigungen getroffene Regelung des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG dahingehend auswirke, dass dann, wenn es eine andere vorgemerkte Jahresbeitragsgrundlage, die nach § 21 Abs. 1 AlVG in Frage kommen kann, als jene im Sinne des § 21 Abs. 1 erster oder zweiter Satz AlVG gibt, diese heranzuziehen ist, wenn das für den Arbeitslosen günstiger ist. Mangels Vormerkung von Arbeitsverdiensten beim Hauptverband ist ein solcher Günstigkeitsvergleich auf Grund des letzten Satzes des § 21 Abs. 2 AlVG anhand der Bezüge der letzten sechs Monate durchzuführen, wobei eine Heranziehung dieser Arbeitsentgelte ausschließlich aus dem Grunde der Günstigkeit nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080093.X01

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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