RS Vwgh 2005/2/23 2001/14/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/14/0051 E 29. Juni 2005

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 99/14/0320, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Bezug von Pflegegeld und "Sozialhilfe", sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung finanziert, bei der (beihilferechtlichen) Prüfung des Vorliegens eines aufrechten Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten auszuklammern ist (Hinweis E 3. Juli 2003, 2000/15/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140165.X03

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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