RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0123

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMPFG 1994 §6 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0027 E 14. Mai 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund des § 6 Abs. 6 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz kann die betroffene Gemeinde den Kostenersatz nur dann abwenden, wenn ihr Einwand, die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe hätte unterbleiben müssen, Erfolg hat (Hinweis E 21. November 2001, Zl. 99/08/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080123.X01

Im RIS seit

24.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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