RS Vwgh 2005/2/23 2003/08/0272

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1 idF 1970/385;
ASVGNov 25te;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0012 E 29. Juni 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ergibt sich unzweideutig, daß das durch die 25te ASVG-Nov eingefügte Qualifikationskriterium "öffentlich" bzw "mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet" zu jenem Zeitpunkt vorliegen muß, zu dem der Schulbesuch stattfand. Die Erteilung des Öffentlichkeitsrechtes zu einem danach liegenden Zeitpunkt kann eine Rückwirkung zugunsten des Versicherten nicht entfalten, weil er nicht die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule, sondern zwar dieselbe Anstalt besuchte, als sie aber noch nicht das Öffentlichkeitsrecht hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080272.X01

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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