RS Vwgh 2005/2/23 2002/14/0152

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0260 E 28. Mai 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140152.X01

Im RIS seit

21.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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