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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0260 E 28. Mai 1998 RS 2Stammrechtssatz
Die Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002140152.X01Im RIS seit
21.03.2005