RS Vwgh 2005/2/23 2003/14/0037

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §18 Abs2;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, bei Anbahnung und Abschluss von Rechtsgeschäften dem Vertragspartner offen zu legen, dass er namens einer GmbH auftritt, das heißt, dass die GmbH und nicht der Geschäftsführer persönlich Vertragspartner werden soll. Rechtsgeschäfte, bei denen die Geschäftsführer nicht deutlich oder nach den Umständen erkennbar namens der von ihnen vertretenen GmbH auftreten, sind im eigenen Namen geschlossen und erzeugen ihre persönliche Haftung (vgl Reich/Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2, I. Band, 277f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140037.X02

Im RIS seit

15.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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