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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18 Abs2;Rechtssatz
Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, bei Anbahnung und Abschluss von Rechtsgeschäften dem Vertragspartner offen zu legen, dass er namens einer GmbH auftritt, das heißt, dass die GmbH und nicht der Geschäftsführer persönlich Vertragspartner werden soll. Rechtsgeschäfte, bei denen die Geschäftsführer nicht deutlich oder nach den Umständen erkennbar namens der von ihnen vertretenen GmbH auftreten, sind im eigenen Namen geschlossen und erzeugen ihre persönliche Haftung (vgl Reich/Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2, I. Band, 277f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003140037.X02Im RIS seit
15.04.2005