RS Vwgh 2005/2/23 2002/12/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0283 E 8. April 1992 RS 1Hier mit dem Zusatz: Jedoch rechtfertigt allein ein bestimmter Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (konkludente) Anordnung von Überstunden zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).

Stammrechtssatz

Eine anspruchsbegründende Anordnung muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten. Eine solche Anordnung liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, daß die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht (Hinweis E 26.6.1975, 450/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120223.X01

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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