RS Vwgh 2005/2/23 2002/08/0200

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

HGHAngG §1 Abs1;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Stmk 2003 §1 litb sublitaa;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Stmk 2003 §1 litb sublitbb;

Rechtssatz

Die Erweiterung des Personenkreises der vom MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Stmk 2003 erfassten Dienstnehmer um Dienstnehmer, die nicht unter das HGHAngG fallen, durch die sublit. bb des § 1 lit. b knüpft - wie auch der Wortlaut (zunächst) "einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten" (nunmehr: "einschlägige Arbeiten") zeigt - bei jenen Dienstnehmern, die nicht im Auftrag ihres Dienstgebers "bei

dritten Personen ... in privaten Haushalten" ihre Arbeit

verrichten, nur am Typus der Tätigkeit an, nicht aber auch dem Typus des Arbeitsplatzes. Entscheidend ist somit, dass für den Arbeitgeber keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht und dass Arbeiten durchgeführt werden, wie sie auch in privaten Haushalten anfallen. Dazu gehören jedenfalls Tätigkeiten wie Putzen, Aufräumen, Waschen usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080200.X04

Im RIS seit

26.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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