RS Vwgh 2005/2/23 2002/12/0223

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §863;
ABGB §914;
BDG 1979 §47a Z1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §48 Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Ausführungen des Beamten - eines Bezirksinspektors; seine Dienststelle ist eine Bundespolizeidirektion, Verkehrsabteilung (BPD) - kann kein tatsächlich gewonnenes Vertrauen auf eine vom Willen der BPD getragene konstitutive Anordnung von Überstunden entnommen werden. Dazu kommt, dass der Beamte - wie jeder andere redliche Erklärungsempfänger auch - allein aus der unstrittigen Kenntnis eines Erlasses des Bundesministers für Inneres, von dessen Befolgung durch die BPD (zum erklärten Zweck der Einsparung von Überstunden) er bei der Anordnung der beschwerdegegenständlichen Dienstzeitverschiebung ausging, den Schluss ziehen musste, dass eine Änderung des Dienstplanes, nicht jedoch eine (individuelle) Anordnung von Überstunden über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden (entsprechend § 47a Z. 1 und § 48 Abs. 1 BDG 1979) hinaus erfolgen sollte. Der Gebrauch des Wortes "Freizeitausgleich" ändert daran nach den im vorliegenden Erkenntnis dargestellten strengen Anforderungen des § 863 ABGB an die Konkludenz nichts, weil damit im Hinblick auf die dem Beamten bekannte Weisungslage als Folge des genannten Erlasses offenbar lediglich die Art seiner Umsetzung durch die BPD und damit der künftige Inhalt des Dienstplanes beschrieben werden sollte. Eine - im Beschwerdefall zu verneinende - Absicht des Dienstgebers, (zusätzliche) Überstunden anordnen zu wollen, ist jedoch, unbeschadet der Zweckmäßigkeit eines derartigen Vorgehens durch die Dienstbehörde, für die Beurteilung einer Dienstleistung als Überstunden gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 unverzichtbar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110, vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0188, und vom 22. Jänner 2003, Zl. 97/12/0279, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120223.X03

Im RIS seit

01.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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