RS Vwgh 2005/2/24 2004/07/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §22 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs2 Z1;
WRG 1959 §137 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Der Tatbestand der Z. 1 des § 137 Abs. 2 WRG 1959 hat alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt. Dieser konsenslose Betrieb kann, aber muss nicht in der Missachtung einer Auflage liegen. § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 beinhaltet demgegenüber nur den Fall, dass der konsenslose Betrieb in der Nichteinhaltung einer Auflage nach § 105 WRG 1959 besteht. Beide Strafbestimmungen stehen daher im Verhältnis des besonderen ( Z 7) zum allgemeinen (Z 1) Tatbestand. Zu bestrafen ist bei einer solchen Konstellation aber nur nach dem besonderen Tatbestand (Hinweis E 25. April 1990, 89/03/0026; E 22. März 1999, 98/17/0134); dies führt dazu, dass eine Bestrafung nach § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Täter nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 strafbar gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070022.X01

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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