RS Vfgh 1964/3/18 B339/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1964
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Norm

JWG §29
Wr JWG §1
  1. JWG § 29 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die zwangsweise Anhaltung in einem Erziehungsheim durch behördliche Organe ist eine Verhaftung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn ihr eine "rechtlich begründete Verpflichtung" (§ 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862) zugrunde liegt.Die zwangsweise Anhaltung in einem Erziehungsheim durch behördliche Organe ist eine Verhaftung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn ihr eine "rechtlich begründete Verpflichtung" (Paragraph 5, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87 aus 1862,) zugrunde liegt.

Eine Anordnung, die dem Jugendwohlfahrtsgesetz - JWG, BGBl. Nr. 99/1954, und den Ausführungsgesetzen der Länder hiezu entspricht, ist eine solche "rechtlich begründete Verpflichtung" .Eine Anordnung, die dem Jugendwohlfahrtsgesetz - JWG, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,, und den Ausführungsgesetzen der Länder hiezu entspricht, ist eine solche "rechtlich begründete Verpflichtung" .

Die Fürsorgeerziehung (zwangsweise Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Fürsorgeerziehungsheim) gemäß § 29 JWG bedarf einer gerichtlichen Anordnung. § 29 leg. cit. enthält unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Der Landesgesetzgeber ist also nicht befugt, die Anordnung der Fürsorgeerziehung zu regeln. Schon allein aus diesem Grunde kann dem § 1 Wr. JWG nicht ein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem die Fürsorgeerziehungsmaßnahme der Unterbringung in einem Heim, ohne daß eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, angeordnet werden kann. § 1 Wr. JWG begründet für sich allein überhaupt keine Verpflichtung, Anordnungen zu befolgen und Fürsorgemaßnahmen zu dulden.Die Fürsorgeerziehung (zwangsweise Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Fürsorgeerziehungsheim) gemäß Paragraph 29, JWG bedarf einer gerichtlichen Anordnung. Paragraph 29, leg. cit. enthält unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Der Landesgesetzgeber ist also nicht befugt, die Anordnung der Fürsorgeerziehung zu regeln. Schon allein aus diesem Grunde kann dem Paragraph eins, Wr. JWG nicht ein Inhalt beigemessen werden, gemäß dem die Fürsorgeerziehungsmaßnahme der Unterbringung in einem Heim, ohne daß eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, angeordnet werden kann. Paragraph eins, Wr. JWG begründet für sich allein überhaupt keine Verpflichtung, Anordnungen zu befolgen und Fürsorgemaßnahmen zu dulden.

Entscheidungstexte

  • B339/63
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 18.03.1964 B339/63

Schlagworte

Jugendwohlfahrtsrecht Wien Persönliche Freiheit Verhaftung rechtswidrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1964:B339.1964

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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