RS Vfgh 1964/3/18 B101/63

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Veröffentlicht am 18.03.1964
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Norm

Gebührengesetz 1957 §25, GebG 1957 §25
Gebührengesetz 1957 §25, GebG 1957 §25 Abs1
Gebührengesetz 1957 §25, GebG 1957 §25 Abs2
Gebührengesetz 1957 §25, GebG 1957 §25 Abs3
GebG
  1. GebG § 25 gültig von 25.05.2002 bis 07.04.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2009
  2. GebG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  3. GebG § 25 gültig von 01.07.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  4. GebG § 25 gültig von 25.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  5. GebG § 25 gültig von 17.12.1976 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 668/1976
  1. GebG § 25 gültig von 25.05.2002 bis 07.04.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2009
  2. GebG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  3. GebG § 25 gültig von 01.07.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  4. GebG § 25 gültig von 25.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  5. GebG § 25 gültig von 17.12.1976 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 668/1976
  1. GebG § 25 gültig von 25.05.2002 bis 07.04.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2009
  2. GebG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  3. GebG § 25 gültig von 01.07.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  4. GebG § 25 gültig von 25.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  5. GebG § 25 gültig von 17.12.1976 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 668/1976
  1. GebG § 25 gültig von 25.05.2002 bis 07.04.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2009
  2. GebG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  3. GebG § 25 gültig von 01.07.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  4. GebG § 25 gültig von 25.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  5. GebG § 25 gültig von 17.12.1976 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 668/1976

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Der § 25 Gebührengesetz 1957 widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Aus Abschnitt II des GebG 1957, insbesondere aus den §§ 15 und 16, ergibt sich, daß Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.Der Paragraph 25, Gebührengesetz 1957 widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Aus Abschnitt römisch zwei des GebG 1957, insbesondere aus den Paragraphen 15 und 16, ergibt sich, daß Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.

Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist - wie aus § 25 Abs. 2 des GebG 1957 zu entnehmen ist - die Gebühr nur für die Urkunde, dagegen nicht auch für Gleichschriften der Urkunde zu entrichten. Diese Regelung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, daß sämtliche Gleichschriften dem für die Gebührenbemessung zuständigen Finanzamt innerhalb acht Tagen nach Entstehung der Gebührenschuld vorgelegt werden. Es kann nicht bestritten werden, daß die an eine Frist gebundene Vorlage zur Gebührenbemessung eine der Ordnung dienende und daher sachlich begründete Maßnahme ist. Sie ist daher, am Gleichheitsgrundsatz gemessen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist aber auch nicht unsachlich, an die Nichteinhaltung der Frist eine Sanktion zu knüpfen, die in einer Gebührenerhöhung besteht. Wenn der Gesetzgeber diese Gebührenerhöhung im § 25 Abs. 1 des GebG 1957 nach der Anzahl der ausgefertigten Gleichschriften abgestuft hat, kann gegen die Wahl dieses Maßstabes ein Bedenken nicht obwalten, weil es nicht unsachlich ist, das Ausmaß der Erhöhung von dem Ausmaß der Unterlassung - bezogen auf die Anzahl der ausgefertigten Gleichschriften - abhängig zu machen. Aber auch die Vorschrift des § 25 Abs. 3 des GebG 1957 kann nicht als unsachlich gewertet werden, weil sie eine die Differenzierung rechtfertigende Sondernorm für Notariatsakte darstellt.Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist - wie aus Paragraph 25, Absatz 2, des GebG 1957 zu entnehmen ist - die Gebühr nur für die Urkunde, dagegen nicht auch für Gleichschriften der Urkunde zu entrichten. Diese Regelung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, daß sämtliche Gleichschriften dem für die Gebührenbemessung zuständigen Finanzamt innerhalb acht Tagen nach Entstehung der Gebührenschuld vorgelegt werden. Es kann nicht bestritten werden, daß die an eine Frist gebundene Vorlage zur Gebührenbemessung eine der Ordnung dienende und daher sachlich begründete Maßnahme ist. Sie ist daher, am Gleichheitsgrundsatz gemessen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist aber auch nicht unsachlich, an die Nichteinhaltung der Frist eine Sanktion zu knüpfen, die in einer Gebührenerhöhung besteht. Wenn der Gesetzgeber diese Gebührenerhöhung im Paragraph 25, Absatz eins, des GebG 1957 nach der Anzahl der ausgefertigten Gleichschriften abgestuft hat, kann gegen die Wahl dieses Maßstabes ein Bedenken nicht obwalten, weil es nicht unsachlich ist, das Ausmaß der Erhöhung von dem Ausmaß der Unterlassung - bezogen auf die Anzahl der ausgefertigten Gleichschriften - abhängig zu machen. Aber auch die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 3, des GebG 1957 kann nicht als unsachlich gewertet werden, weil sie eine die Differenzierung rechtfertigende Sondernorm für Notariatsakte darstellt.

Entscheidungstexte

  • B101/63
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 18.03.1964 B101/63

Schlagworte

Gebührengesetz Gleichheitsrecht Gesetz Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1964:B101.1964

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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