RS Vwgh 2005/2/24 2004/16/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2005
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BAO §76 Abs1 litd;
LAO OÖ 1984 §53 Abs1 litd;
Statut Linz 1992;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0170 E 8. Oktober 1990 VwSlg 13279 A/1990 RS 4[Im Beschwerdefall hat der Leiter der Abgabenbehörde erster Instanz den Berufungsbescheid zwar unterfertigt, es handelt sich jedoch um einen Willensakt des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates (der Abgabenbehörde zweiter Instanz), für das nach der Fertigungsklausel der Bescheid gezeichnet wurde. Überdies hat nach dem Inhalt der vorgelegten Akten dieser Amtsleiter keinen der Vorbescheide unterfertigt. Eine Befangenheit liegt demnach nicht vor (Hinweis E 10. September 1998, 96/15/0266).]

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH liegt der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 AVG nur dann vor, wenn das im Berufungsverfahren handelnde Organ in unterer Instanz an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt hat, dh, wenn der Bescheid ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organes basiert - was nicht der Fall ist, wenn das Organ bloß durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der (nachher) bekämpften Entscheidung Einfluß genommen hat (Hinweis E 28.10.1980, 1320/79, VwSlg 10272 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160199.X02

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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